#13874-2024

Beschreibung des Mangels

E-Scooter mitten auf vielbegangenem 'Weg - Gefährdung Fußgänger!!!

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Verkehrsüberwachung
Geokoordinaten
50.88513979338, 11.608889762494

Anmerkungen / Status Änderungen

Der Mangel "#13874-2024" wurde gemeldet.

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Der Status des Mangels "#13874-2024" wurde von "Gemeldet" zu "Geschlossen" geändert.

Vielen Dank für den Hinweis. Bei dem von Ihnen gemeldeten Anliegen liegt kein Mangel vor. Auf das Abstellverhalten der Nutzer von E-Sootern hat die Stadtverwaltung aktuell leider keinen Einfluss. Grundsätzlich können die E-Scooter – außer in den Verbotszonen am Saaleufer – innerhalb der Stadt überall unter gegenseitiger Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer abgestellt werden. Dies ist auch entsprechend in den Nutzungsbedingungen des Anbieters hinterlegt. https://tier-eu.freshdesk.com/de/support/solutions/articles/76000016667-wie-und-wo-kann-ich-parken- Ihr Mängelmelder-Team

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Sehr geehrter Melder, normalerweise ist das Abstellen der E-Scooter auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen zulässig. Dabei muss es sich in der Regel um den rechten Gehweg handeln. In Einbahnstraßen ist das Abstellen auf beiden Seiten erlaubt (vgl. § 12 Abs. 4a StVO). Dies setzt allerdings voraus, dass durch das Abstellen des E-Scooters keine Fußgänger behindert werden. Was das bedeutet, wird etwa an einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.01.2009 - 5 A 2239/08. Die Richter entschieden, dass vorliegend durch ein Fahrrad, das 70 cm auf einen 6,25 m breiten Bürgersteig hereinragte, noch keine Fußgänger behindert worden sind. Denn eine Breite von über 5,5 m sei auch für Rollstuhlfahrer ausreichend. Aufgrund dessen sollte der E-Scooter ganz an der Seite des Gehweges abgestellt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Fußgänger noch gut den Gehweg passieren können. Der Durchlass für Füßgänger, Rollstuhlfahrern et cetera pp hier ist vorliegend gegeben. Eine Gefährdung von Fußgängern liegt nicht vor. Mit freundlichen Grüßen Ihre Verkehrsüberwachung

Sehr geehrter Melder, normalerweise ist das Abstellen der E-Scooter auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen zulässig. Dabei muss es sich in der Regel um den rechten Gehweg handeln. In Einbahnstraßen ist das Abstellen auf beiden Seiten erlaubt (vgl. § 12 Abs. 4a StVO). Dies setzt allerdings voraus, dass durch das Abstellen des E-Scooters keine Fußgänger behindert werden. Was das bedeutet, wird etwa an einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.01.2009 - 5 A 2239/08. Die Richter entschieden, dass vorliegend durch ein Fahrrad, das 70 cm auf einen 6,25 m breiten Bürgersteig hereinragte, noch keine Fußgänger behindert worden sind. Denn eine Breite von über 5,5 m sei auch für Rollstuhlfahrer ausreichend. Aufgrund dessen sollte der E-Scooter ganz an der Seite des Gehweges abgestellt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Fußgänger noch gut den Gehweg passieren können. Der Durchlass für Füßgänger, Rollstuhlfahrern et cetera pp hier ist vorliegend gegeben. Eine Gefährdung von Fußgängern liegt nicht vor. Mit freundlichen Grüßen Ihre Verkehrsüberwachung

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