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Weitere Antworten auf Fragen zum OTZ-/TLZ-Artikel bezüglich der „Ulmer Straße“ – Straßenbaubeiträge
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Weitere Antworten auf Fragen zum OTZ-/TLZ-Artikel bezüglich der „Ulmer Straße“

Blick in die Ulmer Strasse
OTZ Artikel Ulmer Strase vom 27.06.2015
OTZ Artikel zur „Ulmer Straße“ vom 27.06.2015 – Abgebildet mit freundlicher Genehmigung der Zeitungsgruppe Thüringen / OTZ Lokalredaktion Jena

Der Stadtentwicklungsausschuss (SEA) hat am 25.06.2015 mehrheitlich für einen Absichtsbeschluss zur grundhaften Erneuerung der „Ulmer Straße“ im bislang erstmalig hergestellten Bereich entschieden. Im Nachgang zu der Entscheidung des SEA gab es in der Ostthüringer Zeitung bzw. der Thüringischen Landeszeitung einen Artikel unter dem Titel „Straßenbaubeitrag in Jena: 30 000 Euro pro Anlieger“, den man HIER bzw. DORT nachlesen kann. In diesem Zusammenhang kommentierten OTZ/TLZ-Leser das Geschehen u.a. mit folgenen Worten:

„Eine völlig intakte Straße auf einen neuen Stand bringen zu wollen greift automatisch in das Eigentum der Bürger ein,insbesondere dann wenn im Vorfeld ein neues Wohngebiet erschlossen werden soll und es ersichtlich ist das die Erneuerung deshalb vorgeschoben wird. Und wenn Sie über 25 Jahre in diesem Amt tätig sind müsste Ihnen auch einleuchten das eine Straße die noch nicht da ist,wie Ihre Verlängerung zb, keine Sache der Kommune sein kann,eben weil sie noch nicht da ist, sondern Sache der Eigentümer des Grundstücks. (…) Nach welchen Kriterien, die Sie für rechtskonform halten, gehen Sie dem Gesetz nach?“ bzw. „Missbrauch aus Unkenntnis.Oder anders: wer nichts weiß muss glauben was ihm erzählt wird.“

Blick von der Hausbergstrasse in die Ulmer Strasse - Foto © Stadt Jena KSJ
Blick von der Hausbergstrasse in die Ulmer Strasse – Foto © Stadt Jena KSJ

Hierauf ist zu antworten:

1.) Wenn die Stadt Jena „eine völlig intakte Straße“ auf einen neuen Stand bringen möchte, dann darf sie hierfür selbstverständlich keine Beiträge erheben; dies ist gesetzlich unzulässig.

2.) Wie mit „einer Straße die noch nicht da ist“ beitragsrechtlich umzugehen ist, beschreibt das Baugesetzbuch des Bundes in den §§ 127 plus folgende. Hierin ist geregelt, dass dies (ebenso wie eine evt. Verlängerung) alleine „eine Sache der Kommune“ ist und eben nicht die „Sache der Eigentümer des Grundstücks“.

3.) Geschrieben wurde: „Wer nichts weiß, muss glauben was ihm erzählt wird.“ – Selbstverständlich muß man niemandem irgendetwas glauben, aber den Grundsatz „Ein Blick ins Gesetz dient oft der Wahrheitsfindung“ kann man gerne an alle Skeptiker weitergeben.

Blick in die Ulmer Strasse - Foto © Stadt Jena KSJ
Blick in die Ulmer Strasse – Foto © Stadt Jena KSJ

4.) Unser rechtskonformes Kriterium, mit den Gesetz zugehen ist das „Rechtsgutachten zur Weiterentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts im Freistaat Thüringen“ (erstellt im Auftrag des Thüringer Innenministeriums) von Professor Dr. Michael Brenner vom Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht bei der Friedrich-Schiller-Universität Jena. das man HIER nachlesen kann; es ist in der Tat in seiner Ausage eindeutig.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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