Studium und Praktikum
Wenn Sie neben dem Studium praktisches Wissen sammeln wollen, bietet ein Praktikum die ideale Gelegenheit dazu. Ihr Praktikum kann als praktische Ausbildungszeit von der Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sein oder freiwillig abgeleistet werden.
Beim BAföG, bei der Sozialversicherung und in Bezug auf den Mindestlohn spielt diese Unterscheidung eine wesentliche Rolle, beim Kindergeld dagegen nicht. Ein weiterer entscheidender Faktor ist, wann Sie das Praktikum absolvieren.
Praktikum und BAföG
Einige Praktika sind BAföG-förderungsfähig, andere nicht. Ihr Verdienst wird immer vollständig von den BAföG-Leistungen abgezogen, wenn Sie Ihr Praktikum während eines Bewilligungszeitraums ableisten. Mitunter können Sie erhöhte Werbekosten beim BAföG-Amt geltend machen, wenn Sie bspw. einen längeren Weg zur Praktikumsstelle mit dem Auto zurücklegen müssen.
Versicherungen
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, eine eigene Krankenversicherung abzuschließen - entweder als versichertes Familienmitglied über Ihre Eltern oder zu einem vergünstigten Tarif für Studierende.
Bei einigen Praktika wird Ihr Arbeitgeber zusätzliche Beträge in die Sozialversicherung einzahlen. Nur freiwillige Praktika werden immer von dem für Studierende erlaubten Umfang an Erwerbstätigkeit abgezogen.
Praktikum vor dem Studium
Leisten Sie ein Pflichtpraktikum, das Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist, können Sie bereits jetzt BAföG-Leistungen erhalten.
Weil es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, haben Sie keinen Anspruch auf Mindestlohn. Die Praktikumsfirma zahlt Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung. Erst ab einem höherem Verdienst teilen Sie sich die Beiträge mit dem Arbeitgeber.
Freiwilliges Praktikum
Leisten Sie das Praktikum vor Ihrem Studium freiwillig, haben Sie keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen.
Mindestlohn können Sie erst erhalten, wenn die Dauer des Praktikums 3 Monate übersteigt oder wenn Sie bereits zuvor ein derartiges Praktikum bei diesem Arbeitgeber geleistet haben. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Verdienen Sie mehr als 520 Euro pro Monat, werden Sie im Sinne eines Arbeitnehmers versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungen und teilen sich die Beiträge mit der Praktikumsfirma. Verdienen Sie weniger, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an Kranken- und Pflege- sowie Rentenversicherung.
Praktikum während des Studiums
Bei einem verpflichtenden Praktikum während des Studiums haben Sie keinen Anspruch auf Mindestlohn. Die Praktikumsfirma zahlt Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung. Erst ab einem höherem Verdienst teilen Sie sich die Beiträge mit dem Arbeitgeber. Ihr Verdienst wird auf einen evtl. Bezug von BAföG-Leistungen angerechnet.
Freiwilliges Praktikum
Ist Ihr Praktikum während des Studiums freiwillig, hat es dann keinen Einfluss auf Ihren grundsätzlichen BAföG-Bezug, wenn Sie es während der Semesterferien oder in Teilzeit absolvieren.
Mindestlohn können Sie erst erhalten, wenn die Dauer des Praktikums 3 Monate übersteigt oder wenn Sie bereits zuvor ein derartiges Praktikum bei diesem Arbeitgeber geleistet haben. Es besteht jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Sozialversicherungen
Sie sind versicherungsfrei in den Sozialversicherungen, wenn die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung gegeben sind.
Sozialversicherungsfrei sind auch freiwillige Praktika, die für den Studienerfolg zweckdienlich erscheinen und bei denen ein Entgelt unter 450 Euro gezahlt wird. Es muss dabei aber um den ersten angestrebten Studienabschluss gehen, eine anschließende Promotion zählt nicht mehr. Andernfalls entrichtet der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn Sie keinen Lohn erhalten bzw. nur kurzfristig beschäftigt werden, sind Sie auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Pauschalbeiträge zahlt der Arbeitgeber nur, wenn Sie bis zu 520 Euro verdienen.
Erst ab einem höheren Verdienst werden Sie wie ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung sind Sie als Studierender immer versicherungsfrei.
Unterbrechung des Studiums zwecks Praktikum
Wenn die Bestimmungen Ihrer Hochschule es zulassen, können Sie ein Urlaubssemester für Ihr freiwilliges Praktikum nehmen. In dieser Zeit erhalten Sie grundsätzlich kein BAföG und das Semester wird nicht auf Ihre Regelstudienzeit angerechnet.
Unterbrechen Sie das Studium ohne Beurlaubung, verlieren Sie die grundsätzliche Förderungsfähigkeit für diesen Zeitraum und das ungenutzte Semester wird auf die Regelstudienzeit angerechnet.
Wollen Sie Ihr freiwilliges Praktikum im Ausland leisten, sollten Sie sich zuvor nach der Handlungsweise Ihres BAföG-Amtes erkundigen. Die Gesetzgebung ist dazu unklar und einige Bundesländer streichen den Bezug in diesem Zeitraum.
Waren Sie dagegen an Ihrer Hochschule beurlaubt, um ein Auslandssemester wahrzunehmen, können Sie für ein anschließendes Auslandspraktikum Inlands-BAföG erhalten, jedoch nur während der letzten beiden Monate ehe Sie Ihr Inlandsstudium fortsetzen.
Praktikum nach dem Studium
Wenn Sie nach Ihrem Studienabschluss Praxisarbeit leisten müssen, damit dieser staatlich anerkannt wird, gelten Sie als normaler Arbeitnehmer und zahlen dementsprechend in alle Sozialversicherungen ein. Es besteht kein Anspruch auf BAföG.
Gleiches gilt, wenn Sie ein freiwilliges Praktikum nach dem Abschluss absolvieren. Wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, sind Sie unabhängig von Ihrem Verdienst versicherungsfrei.
Der Arbeitgeber muss auch keine Pauschalbeiträge leisten. Sie müssen sich selbst krankenversichern.
Praktikum für Studierende aus dem Ausland
Auch für ausländische Studierende gelten die allgemeinen Regeln für Praktika in Bezug auf Arbeitslohn und Sozialversicherungen.
Studierende einer ausländischen Hochschule
Sind Sie Studierender an einer ausländischen Hochschule, dürfen Sie für ein Praktikum nach Deutschland kommen, wenn Sie bereits mindestens 4 Fachsemester studiert haben und das Praktikum in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fachstudium steht.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein verpflichtendes oder freiwilliges Praktikum handelt.
Ihr Praktikum zählt als reguläre Arbeit - selbst dann, wenn es unbezahlt ist. Deshalb benötigen Sie eine studentische Arbeitserlaubnis durch die ZAV. Diese ist Voraussetzung für Ihr Visum und Ihre zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis, die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Unter bestimmten Bedingungen gilt ein Praktikum nicht als Erwerbstätigkeit, wenn seine Dauer weniger als 3 Monate innerhalb eines Jahreszeitraums beträgt. Sie können sich beim Auswärtigen Amt darüber informieren, für welche Praktika diese Einschränkungen gelten.
Ihr Praktikum bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn es länger als 3 Monate geleistet wird. Den Antrag auf Einvernehmen stellt in der Regel Ihre Praktikumsfirma.
Zustimmungsfrei sind Praktika bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlichen Einrichtungen sowie Regierungspraktika, die aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der EU oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden.
Studienfachbezogene Praktika ausländischer Studierender dürfen bis zu 12 Monate dauern. Diese 12 Monate müssen nicht am Stück absolviert werden, sondern können gesplittet und über die gesamte Studiendauer verteilt werden. Für jedes neue Praktikum ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Studierende einer deutschen Hochschule
Sind Sie Studierender an einer deutschen Hochschule, wird ein freiwilliges Praktikum von Ihrem Arbeitsguthaben (120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr) abgezogen. Ist dieses bereits aufgebraucht, müssen Sie für ein Praktikum die Zustimmung der Ausländerbehörde einholen. Pflichtpraktika werden nicht angerechnet.
Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung, wenn Sie nach Ihrem Studium ein Praktikum planen. In diesem Fall ist eine Änderung Ihres Aufenthaltstitels notwendig.