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Wir wünschen unseren Lesern ein beschauliches Weihnachtsfest… – Straßenbaubeiträge
Allgemein

Wir wünschen unseren Lesern ein beschauliches Weihnachtsfest…

JENA Lichtstadt Logo © Stadt Jena
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…und bitten um Verständnis dafür, dass unser Online-Blog erst wieder am Montag, den 29.12.2014, betreut wird um Ihre Kommentare freizuschalten bzw. zu beantworten.

Trotzdem werden kontinulierlich für Sie weitere Artikel zum Thema „Beitragserhebung in Jena“ automatisch online gestellt, sodass Sie in den nächsten Tagen immer wieder bei uns vorbeischauen können um interessante Informationen zu erhalten.

Die Abteilung Beiträge im Kommunalservice Jena selbst ist bis zum neuen Jahr geschlossen und dann ab Montag, dem 05.01.2015 wieder für Sie geöffnet!

FROHE weihnachten!

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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