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Hinweise des Freistaats Thüringen zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (2): Warum wurde im Gesetz auf das Entstehen der Beitragspflicht abgestellt? – Straßenbaubeiträge
Allgemein

Hinweise des Freistaats Thüringen zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (2): Warum wurde im Gesetz auf das Entstehen der Beitragspflicht abgestellt?

(Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales) – [LESEN SIE HIER TEIL 1 DER HINWEISE!]

Dem Gesetzgeber war es wichtig, die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge rechtssicher zu gestalten. Daher wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ein rechtswissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, mit welchem die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge geprüft werden sollten. Dies betraf auch Fragen des zu wählenden Stichtags.

Würde auf den Erlass oder die Bestandskraft des Beitragsbescheides abgestellt, könnte dies dazu führen, dass in der Übergangszeit nicht alle Anlieger gleichermaßen an den Investitionskosten für ein und dieselbe Baumaßnahme beteiligt würden. Dies wurde in dem Gutachten als eine nicht zulässige Ungleichbehandlung angesehen, weil dinglich berechtigte Anlieger derselben Ausbaustraße unter Umständen verschieden behandelt werden. Dies sei schwer begründbar, da es andere Differenzierungskriterien gäbe, die eine Gleichbehandlung der von den konkreten Ausbaumaßnahmen Bevorteilten gewährleisten können.

Deshalb hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Stichtagsregelung auf ein sogenanntes maßnahmenbezogenes Kriterium – nämlich das Entstehen der Beitragspflicht – abzustellen. Dies ermöglicht es, alle Grundstückeigentümer, bei denen die Straße bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fertig hergestellt war, unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses oder der Bestandskraft des Beitragsbescheides gleich zu behandeln.

Was gilt bei wiederkehrenden Beiträgen?

Anders als bei einmaligen Beiträgen entsteht die Beitragsschuld bei wiederkehrenden Beiträgen jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Deshalb werden wiederkehrende Beiträge, bei denen die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden ist, ebenfalls noch erhoben. Das heißt, die bis einschließlich 2018 angefallenen lnvestitionsaufwendungen werden auf die Grundstückseigentümer umgelegt. In diesen Fällen ist ebenfalls noch mit dem Erlass von Beitragsbescheiden zu rechnen.

[Wird fortgesetzt!]

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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