#8671-2022

Beschreibung des Mangels

An dieser Stelle wurde eine LSA für die Engstellensignalisierung aufgestellt.
Die Engstelle hat eine Länge von ca. 75m und ist u.a. mit Z.254 - Verbot des Rad Fahrens - beschildert.

Die Umleitung für den Rad- und Fußverkehr wird über die Parkstraße abgewickelt.

Offensichtlich handelt es sich hier um eine fehlerhafte Ausführung einer VAO. In Jena hat sich in Anlehnung an das ausführende Unternehmen Streicher für derartiges schon die Bezeichnung "Schildbürgerstreicher" etabliert.

Denn aus Richtung Winzerla kommend ist der Weg in Richtung Maua ab Einmündung Zufahrt zum Berufsbild. Schulzentrum linksseitig für den Radverkehr freigegeben. Eine Benutzungspflicht besteht nicht. Der Radverkehr darf spätestens ab dieser Einmündung legal auf der Fahrbahn fahren.

Bis zur LSA. Dort heisst es: Verbot des Radfahrens.
Also: Straße queren (auch bei grüner Ampel in Fahrtrichtung), den Bordstein hoch, bis vor zur Einmündung Parkstraße. Dort hoffen, nicht von einem ausfahrenden Fahrzeug umgefahren zu werden (Sichtbeziehungen!).
Und dann hinten rum, zur Buswendeschleife, dort erneute Straße queren, um wie vorgeschrieben auf der Fahrbahn weiterzufahren.

Das ist keine stetige Führung des Radverkehrs.
Auch ist kein Grund zu erkennen, weshalb an einer sehr(!) kurzen Engstelle nun plötzlich das Radfahren auf der Fahrbahn verboten sein sollte, wo es wenige Meter vorher noch verpflichtend war.

Der Fachdienst möge bitte für eine konsistente Führung des Radverkehrs Sorge tragen. Die Umleitung kann für die klassischen Gehwegradler in Richtung Maua bestehen bleiben. In Richtung Göschwitz macht sie nur für den Fußverkehr halbwegs Sinn.
In jedem Falle ist das Z.254 abzuordnen.

Vielen Dank,

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.880633979851, 11.591966450242

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Vielen Dank für den Hinweis. Die Beschilderung im dortigen Bereich wird angepasst. FD Mobilität

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #8781-2022, die neue ID ist: #8671-2022.

Kommentare

Die Beschilderung ist an sich erstmal korrekt. Es können aber auch überall rote Teppiche für Radfahrende ausgelegt werden...

Die Beschilderung ist nicht korrekt. auch nicht "an sich".
Das Verbot des Radfahrens ist hier an dieser Stelle nicht anzuordnen.
Vor der Engstelle: Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt
Nach der Engstelle: Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt
in der Engstelle, 70m: Radfahren verboten

Grund: nicht vorhanden
Wechsel auf den linksseitigen "Radweg": nicht möglich ohne Absteigen

Und die Beseitigung derart eklatanter Mängel, die Herstellung einer stetigen Radverkehrsführung (wenn auch auf der Fahrbahn), hier also einfach das Abschrauben von Z.254 sehen Sie als "roten Teppich auslegen"? Wirklich?

Z.254 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs. Der Grund für die Beschränkung ist nicht ersichtlich.
Nach Ihrer ist-so-Logik hätte man auch direkt Z.250 aufstellen können. Dessen Anordnung wäre genauso "rechtskonform". Aber das würden Sie vermutlich dann direkt nicht mehr so sehen.

Aber sie können gerne mal den Versuch starten, die Beschränkung zu begründen. Los gehts:

In der Arbeitsanweisung steht nun mal, dass an baustellen grundsätzlich Fuß- und Radverkehr zu verbieten ist. Also wird das zu deren eigener Sicherheit auch so gemacht.

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