Neuen Kommentar hinzufügen

Nach Straßenverkehrsordnung haben Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr zwangsweise auf dem Gehweg zu fahren (so denn ein solcher vorhanden und nutzbar ist).
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen auf dem Gehweg fahren - müssen es aber nicht.
In jedem Falle darf ein solches Gehweg-Radel-Kind von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Auf dem Gehweg!

Das hat zur Folge, dass auf Gehwegen durchaus erwachsene Radfahrer völlig legal radeln: wenn sie ein Kind im entsprechenden Alter begleiten.

Zur Frage, ob eine Fußgängerzone nun mit dem Gehweg aus dem §2 StVO (siehe oben) gleichzusetzen ist, gibt es sehr wohl die Auslegung: Fußgängerzone entspricht dem Gehweg, ist diesem in der Tat gleichzusetzen.

Mit dem Ansatz dürfen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr + ggfs. Begleitpersonen völlig legal und unabhängig von zeitlich eingeschränkten Freigaben in und durch Fußgängerzonen radeln.

Klartext

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.