This is a cache of https://neu.jena.de/de/ablehnung. It is a snapshot of the page at 2024-11-27T17:04:17.442+0000.
Ablehnung | Jena neu Dummy link to fix Firefox-Bug: First child with tabindex is ignored

Ablehnung

Wenn Sie einen Asylantrag stellen, wird geprüft, ob Sie eine der 3 Schutzformen erhalten können oder ob ein nationales Abschiebehindernis festgestellt werden kann.

In jedem Asylbescheid finden sich deshalb 4 Beschlüsse. Nur wenn alle Beschlüsse ablehnend sind, gilt Ihr Asylantrag als abgelehnt und Sie werden ausreisepflichtig.

Ein beispielhafter Bescheid für eine einfache Ablehnung kann folgenden Text enthalten:

  1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
  2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
  3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
  4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.

In diesem Beispiel handelt es sich um eine einfache Ablehnung des Asylantrags, mit der der Antragsteller dazu aufgefordert werden wird, Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen.

Gegen diese Ablehnung können Sie innerhalb von 2 Wochen Klage einreichen und behalten damit Ihre Aufenthaltsgestattung bis zur endgültigen Entscheidung über Ihren Asylantrag. 

Es ist meist sinnvoll, die Klageaussichten von Beratungsstellen prüfen zu lassen und Unterstützung von einem geeigneten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Mitunter werden Asylanträge auch als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ein beispielhafter Bescheid lautet dann:

  1. Die Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
  3. Der subsidiäre Schutzstatus wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
  4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.

Sie werden zeitnah zur unmittelbaren Ausreise aufgefordert, meist innerhalb einer Woche.

Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, für die es folgende Gründe geben kann:

  • Es gibt große Widersprüche in Ihrer Schilderung oder sogar gefälschte Beweismittel.
  • Es besteht die Annahme, dass Sie über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit unwahre Angaben machen oder Sie verweigern Angaben.
  • Sie stellen Ihren Asylantrag erst lange nach der Einreise, um das Ende Ihres Aufenthalts zu verhindern.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hält es für offensichtlich, dass wirtschaftliche Gründe oder eine allgemeine Notsituation der einzige Grund für den Asylantrag ist.
  • Sie stellen den Asylantrag für Ihre Kinder, obwohl die Anträge für beide Elternteile bereits endgültig abgelehnt wurden.
  • Sie werden aufgrund vorangegangener Straftaten als Gefahr für die Sicherheit oder allgemein gefährlich angesehen.

Für eine Klage gegen diesen Bescheid haben Sie nur 1 Woche Zeit. Ohne einen zusätzlichen Eilantrag können Sie abgeschoben werden, auch wenn über Ihre Klage noch nicht entschieden wurde. 

Es ist oft sinnvoll, die Klageaussichten von Beratungsstellen prüfen zu lassen und Unterstützung von einem geeigneten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Beratungsangebote

Es ist unschätzbar wertvoll, Hilfe zu bekommen, wenn man nicht mehr weiter weiß. Deshalb gibt es in Deutschland viele Beratungsstellen, die Hilfesuchenden in den unterschiedlichsten Lebenssituationen mit Fachwissen zur Seite stehen.