Das Telefon-Forum der Ostthüringer Zeitung zum Thema „Zahlen für den Straßenausbau“ hatte heute eine überwältigende Resonanz bei den Leserinnen und Lesern der OTZ gefunden: Die Telefone standen nicht still und teilweise musste man zehn Minuten und länger warten, bis man mit seinen Fragen in der Redaktion ankam.
HIER findet man eine Auswahl der Fragen und Antworten der OTZ-Aktion vom 2. März 2016 und DORT eine ebensolche einer ahnlichen Aktion der Zeitung Thüringer Allgemeine aus dem Jahre 2011; beide Zeitungen gehören zur Mediengruppe Thüringen.
Wer trotzdem noch allgemeine Fragen zum Thema „Straßen(aus)baubeiträge“ hat, der kann hierzu auch bei der Abteilung Beiträge der Stadt Jena anrufen und zwar unter der Hotline (03641) 4989 190 oder der Telefonnummer (03641) 4989 191.
—————————-
Zuerst einmal: Herzlichen Dan k für die Mühe, die sich die Experten gemacht haben und fast alle Auskünfte bzw. Antworten des Telefon-Forums sind absolut zutreffend und exakt ausgefallen.
Es seien mit jedoch einige Anmerkkungen gestattet:
1.) Zum möglicherweise nicht mit veranlagten Parkplatz. Wenn auf ihm gebührenpflichtiges Parken stattfindet, handelt es sich dabei um eine öffentliche Verkehrsfläche und als solche gehört der Parkplatz nicht zu den beitragspflichtigen Grundstücken im gemeindlichen Eigentum sondern ist selbst eine beitragspflichtige Anlage nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Alle anderen Grundstücke der Kommune sind selbstverständlich wie jedes andere Anliegergrundstück zu behandeln und in die Verteilung der Beiträge mit einzubeziehen.
2.) Die Aussage „Bei einer Bundesstraße können die Anlieger für den Ausbau der Fahrbahn nicht zur Kasse gebeten werden“ ist so nicht stimmig, auch wenn sie durch den Zusatz „Ausnahmen gibt es lediglich in größeren Städten“ ergänzt wird. Tatsächlich sind Herstellungskosten für Bundesstraßen inklusive deren Fahrbahnen ohne Ausnahme (jedoch ggf. nach Abzug von Fördermitteln) auf die Anlieger umzulegen, wenn die Gemeinde oder Stadt Träger der Straßenbaulast ist.
3.) Was die erwähnte Schotterstraße betrifft, so stellt diese ganz offensichtlich keine öffentliche Straße dar, die zum Stichtag 03.10.1990 (= Deutsch-Deutsche Einheit) bereits endgültig fertig gestellt war*. Daher macht auch die Veranlagung der Anlieger zu 90 % der Kosten Sinn, denn so sieht es das Erschließungsbeitragsrecht des Bundes vor. Wichtig hierbei zu wissen ist: Da Beitragserhebung nach den rechtlichen Grundlagen des Bundes über solchen des Freistaats Thüringen steht, gelten hier nicht die Regeln des § 13 ThürKAG zu den Informationspflichten. Diese sind allein anwendbar auf Veranlagungen nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn die Landesregierung hier sozusagen „gleiches Recht für alle“ einführen würde und den § 13 z. B. um den Zusatz ergänzt „Gleiches gilt auch für eine Beitragserhebung nach dem Baugesetzbuch“.
gez.
Rainer Sauer
Leiter der Abteilung Beiträge im Kommunalservice der Stadt Jena
—– * = Das Bunderverwaltungsgericht verlangt als Qualitätsmaßstab für eine [im Bereich der neuen Bundesländer liegende] am 03.10.1990 bereits endgültig hergestellte Straße a.) eine Fahrbahn mit festem Oberbau, b) eine funktionierende Straßenentwässerung [Anm.: bei der das Oberflächenwasser nicht in Gräben abgeführt wird], c.) eine durchgängig vorhandene Straßenbeleuchtung