Beschreibung des Mangels
In der Erlanger Allee sind Rad- und Gehwege optimal beidseitig parallell angeordnet. Leider werden die Radwege kaum benutzt und die Radfahrer fahren auf den Fußwegen entlang, da sie nicht eindeutig sondern z.T. zweideutig beschildert sind, was ein gravierender Mangel darstellt !! Hier muss von der Verkehrsbehörde schnellstens mit eindeutiger Beschilderung nachgerüstet werden! Besonders der Fußweg am Klinikum wird stark frequentiert und von teilw. rücksichtlosen Radfahreren befahren und Unfälle sind somit vorprogrammiert !!
PS.(weitere Fotos sind vorhanden und konnten nicht gesendet werden)
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.886546640842, 11.616529226303
Kommentare
Eigentlich nicht ist da…
PermalinkEigentlich nicht ist da nichts zweideutig:
Auf der Straße sind echte Radwege, auf denen eben nur Fahrräder fahren dürfen, also ideales Terrain für alle, die schnell bzw. ungehindert vorankommen wollen und kein Problem damit haben, gelegentlich mit minimalem Sicherheitsabstand überholt zu werden.
Alle anderen dürfen mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren und sich den Fußgängern unterordnen, denn genau das erlaubt die Beschilderung rechts im Bild.
Leider wissen die wenigsten (sowohl Radfahrer als auch Fußgänger) von den Konsequenzen dieser Beschilderung und verhalten sich dann üblicherweise falsch im Umgang miteinander. Wenn das häufiger kontrolliert und angemahnt werden würde, würde sich der Radweg von ganz alleine füllen und die Forderungen nach echten Radwegen im Stadtgebiet lauter werden ;-)
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 09.06.2020 - 17:21
<ZITAT> Auf der Straße sind…
Permalink<ZITAT>
Auf der Straße sind echte Radwege, ...
</ZITAT>
Das stimmt so nicht. Ein echter Radweg wäre der mittels durchgezogener Linie abgetrennte Streifen nur dann, wenn zugleich ein Verkehrszeichen 237 (Radweg) angebracht wäre. Ein solches ist aber nicht vorhanden. Die Bodenmalerei ersetzt VZ 237 eben nicht. Der Teufel steckt im Detail.
Was den Überholabstand angeht, der ist in §5 StVO geregelt. Dort steht nicht, daß man Radfahrer auf Radwegen mit minimalem Sicherheitsabstand überholen darf, sondern mit mindesten 1,50 Meter. Echte Radwege möchte ich aber trotzdem nicht. Zu gefährlich.
Daß jemals in Jena auf Gehwegen die Mißachtung der Schrittgeschwindigleit durch Radfahrer kontrolliert und geahndet wird, glaube ich nicht.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 10.06.2020 - 15:14
Antwort auf Eigentlich nicht ist da… von Gast (nicht überprüft)
Ein baulich angelegter…
PermalinkEin baulich angelegter Radweg muss meiner Kenntnis nach nicht mit VZ 237 gekennzeichnet werden und war es an der im Bild dargestellten Stelle auch nicht, als ich das letzte Mal dort entlang fuhr. "Echt" sollte in dem Fall nicht als "benutzungspflichtig" missverstanden werden, sondern so, dass die Verkehrsfläche der namensgebenden Fahrzeugklasse vorbehalten ist.
Dass 130m weiter die Halteposition für den Bus direkt _auf_ und nicht in einer Tasche _rechts neben_ dem Radfahrstreifen liegt, ist wohl wieder so eine Jenaer Raffinesse bzw. systematisch im weiteren Verlauf der Straße.
Zumindest erlaubt die fehlende Benutzungspflicht dann jedoch das Ausweichen auf die danebenliegende Fahrbahn. Wie es an den weiteren Haltestellen aussieht, weiß ich nicht, jedoch wäre meine Interpretation, dass die Benutzungspflicht durch die Blockade unzumutbar und damit aufgehoben ist.
In Ihrem zweiten Absatz sind "minimal" und "mindestens" gleichzusetzen, sodass "minimal = 1,5m" gilt. Wer bei diesem Überholabstand eingeschüchtert wird oder sich unsicher fühlt, ist vermutlich generell nicht zum Führen eines Fahrrades im Stadtverkehr geeignet.
Die Radverkehrsfreigabe auf dem Gehweg an der fotografierten Stelle ist dennoch in Frage zu stellen, da der Weg augenscheinlich zu schmal dafür ist.
Im weiteren Verlauf der Straße ist mir es solches direktes Nebeneinander der Verkehrsflächen nicht bekannt.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 11.06.2020 - 11:57
Antwort auf <ZITAT> Auf der Straße sind… von Gast (nicht überprüft)
Da haben Sie auch wieder…
PermalinkDa haben Sie auch wieder recht, "echt" != "benutzungspflichtig". Meinetwegen kann der Streifen ohnehin weg. Dann hätte man eine breitere Fahrbahn und würde weniger eng überholt werden (zumindest meiner Erfahrung nach). Streng genommen darf man (von Lobeda-West kommend) gar nicht auf dem Radweg fahren, da das Überfahren der durchgezogenen Linie (VZ 295, Breitstrich) verboten ist.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 11.06.2020 - 13:09
Antwort auf Ein baulich angelegter… von Gast (nicht überprüft)
optimal?
Permalink"optimal beidseitig parallell angeordnet"?
Beidseitige Radwegebenutzungspflichten schließen sich aus. Das ist nicht zulässig, da jeder Rad Fahrende, egal auf welcher Seite, automatisch und zwangsläufig gegen die Pflicht der Radwegebenutzung auf der anderen Straßenseite verstößt. Uff, da müsste man der StVB mal auf die Finger klopfen.
Auch ist die "Gehweg frei"-Anordnung so nicht zulässig.
Z.237 für den Radfahrstreifen ordnet eine Benutzungspflicht an. Es ist dort zu fahren. Nicht woanders.
ZZ.1022-20 ordnet ein BenutzungsRECHT an. Radfahrende dürfen auf dem Gehweg fahren. Dies gilt aber nicht, wenn bereits ein benutzungspflichtigter Radweg vorhanden ist. Dessen Nutzungspflicht kann nicht durch ein anderweitiges Nutzungs_recht_ aufgehoben werden.
Das Zusatzzeichen ist zu entfernen.
Das Z.239 ist ebenfalls zu entfernen, da es sich bei der baulichen Gestaltung der Fläche unzweifelhaft um einen Gehweg handelt, Z.239 damit obsolet ist.
Gespeichert von Radfahrerrecht (nicht überprüft) am Mi., 10.06.2020 - 15:49
Aber Zeichen 237 ist doch…
PermalinkAber Zeichen 237 ist doch gar nicht vorhanden! Folglich ist 1022-20 durchaus zulässig.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 11.06.2020 - 11:47
Antwort auf optimal? von Radfahrerrecht (nicht überprüft)