Anlagen nach der Störfall-Verordnung
Anlagen, in denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Menge vorhanden sind oder bei einem Störfall entstehen können, fallen unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung.
Störfallanlagen müssen regelmäßig überwacht werden. Um eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallenden Anlagen in der Stadt Jena sicherzustellen, gibt es einen Überwachungsplan.
Störfall-Verordnung
Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) ist die zentrale Vorschrift zur technischen Sicherheit von Industriebetrieben, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe gehandhabt werden. Sie konkretisiert Anforderungen der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr an Betreiber und Behörden.
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtline 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie), in deutsches Recht. Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit:
- Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 30.11.2016 (BGBl. I Nr. 57, S. 2749)
- Änderung der Störfall-Verordnung vom 09.01.2017 (BGBl. I Nr. 3, S. 47); seit 14.01.2017 in Kraft
Die Anwendung der Störfall-Verordnung ist ausschließlich abhängig vom Vorhandensein bestimmter Mengen an gefährlichen Stoffen. Sie enthält hierzu im Anhang I konkrete Mengenschwellen für namentlich genannte Stoffe wie z.B. Chlor oder Propylenoxid sowie für bestimmte Gefahrenkategorien.
Nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels ist die Stadt Jena zuständige Überwachungsbehörde für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie ist insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach §§ 52, 52a BImSchG und §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).
Überwachung von Betriebsbereichen
Betriebsbereiche, die unter die Störfall-Verordnung fallen, müssen durch die zuständigen Behörden entsprechend § 16 "Überwachungssystem" und § 17 "Überwachungsplan und Überwachungsprogramm" der Störfallverordnung überwacht werden.
Die Überwachung schließt Vor-Ort-Besichtigungen der Betriebsbereiche in regelmäßigen Abständen durch die Überwachungsbehörde mit ein. Hierbei überprüft die Überwachungsbehörde die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Maßnahmen, die ein Betreiber getroffen hat, um Störfälle zu verhindern bzw. deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.