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Härtefallantrag

Als Härtefall gelten allgemein außergewöhnliche individuelle Umstände, die ein Abweichen von den generellen Regelungen notwendig machen.

Im Asylrecht findet der Begriff hauptsächlich Anwendung, wenn Ausreisepflichtigen, denen nach geltendem Recht kein Aufenthaltsrecht zusteht, dennoch zu einem Bleiberecht verholfen werden kann, weil ein Nachkommen der Ausreisepflicht menschlich oder moralisch unerträglich wäre.

Jedes Bundesland hat aus diesem Grund eine eigene Härtefallkommission eingerichtet. Bevor sich die Kommission mit Ihrem Fall auseinandersetzt, muss er von einem Mitglied der Kommission angenommen werden, was vorerst aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung hat.

Härtefälle können aber auch während des Asylverfahrens und in allen davon betroffenen Bereichen geltend gemacht werden. 

Beispiel 1: Bei der Verteilung aus den Aufnahmezentren kann berücksichtigt werden, dass ein älterer, schwer kranker Flüchtling den Wunsch hat, in dieselbe Kommune wie seine erwachsenen Kinder zugewiesen zu werden. 

Beispiel 2: Ein Studierender mit Aufenthaltsgestattung kann beantragen, dass er trotz Bezug von Sozialleistungen sein Studium beenden darf, weil er ohnehin kurz vor dem Abschluss des Studiums steht.

Härtefallentscheidungen sind immer Einzelfall- und Ermessensentscheidungen. Wenn Sie einen Härtefallantrag stellen wollen, haben Sie die größten Erfolgsaussichten, wenn Sie die jeweiligen Umstände umfassend und nachvollziehbar darstellen können.

 

Beratungsangebote

Es ist unschätzbar wertvoll, Hilfe zu bekommen, wenn man nicht mehr weiter weiß. Deshalb gibt es in Deutschland viele Beratungsstellen, die Hilfesuchenden in den unterschiedlichsten Lebenssituationen mit Fachwissen zur Seite stehen.