Mahnwesen - Beratung
Alle Anfragen zu Mahnungssachverhalten werden geklärt. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden die Ansprüche der Stadtverwaltung Jena regelmäßig gemahnt.
Details
Der Fachdienst Buchhaltung und Vollstreckung ist für das Mahnwesen zuständig und dient als Ansprechpartner bei Fragen zu Mahnungen.
Er ist gesetzlich verpflichtet, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist die geforderten Beträge durch Mahnung einzuziehen. Eine Mahnung ergeht auf gesetzlicher Grundlage einmalig und kostenpflichtig. Die entstehenden Mahngebühren, Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Hinweis: Informationen zum Lastschriftverfahren finden Sie unter Zahlungsmöglichkeiten.
Öffnungszeiten
Hinweis
Der Fachdienst Buchhaltung und Vollstreckung ist aufgrund der aktuellen Situation bis auf Weiteres für jeglichen Besucherverkehr geschlossen. Bitte melden Sie sich per E-Mail unter: vollstreckung@jena.de oder buchhaltung@jena.de.
Tag | Zeiten |
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Montag | 08:30 - 11:30 Uhr |
Dienstag | 08:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 08:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr |
Freitag | geschlossen |
Gebühren
Leistung | Gebühr |
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Mahngebühr 2,5% je Forderung, jedoch mindestens | 6,00 EUR |
höchstens | 100,00 EUR |
Säumniszuschläge
Säumniszuschläge sind bei verspäteter Zahlung von Steuern, Gebühren und Beiträgen zu erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag.
Verzugszinsen
Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 % über dem aktuellen Basiszins der Europäische Zentralbank taggenau zu verzinsen.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Mahngebühren gemäß § 2 in Verbindung mit Punkt 1.1.1.1 der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostO)
- Säumniszuschläge werden nach § 240 Abgabenordnung bzw. § 14 Thüringer Verwaltungskostengesetz und § 13 der Verwaltungskostensatzung der Stadt Jena festgesetzt.
- Verzugszinsen: Eine Geldschuld ist während des Verzugs nach § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verzinsen.
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Frau Kathrin Gürbüz | Sachbearbeiterin Sitzungsdienst / Sekretariat Fachdienst Finanzen |
E-Mail: kathrin.guerbuez@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3252 Fax: 0049 3641 49-3044 Raum: 01.02_17 |