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Im Bereich von Knotenpunkten, die mit Lichtsignalanlagen geregelt sind, finden zuallerst die zutreffenden §§ der StVO Anwendung. Der vielzitierte §1 kommt dann zum Tragen, wenn keine anderweitige, spezielle Regelung gilt. Dies ist an der Kreuzung nicht der Fall. Alle Wegebeziehungen sind entweder signaltechnisch eindeutig geregelt oder aber es gelten die übrigen §§, beispielhaft §9 StVO.

Bei geschilderter Situation dürfte der Führer des links abbiegenden kfz (von GöschwitzerStraße/Keßlerstraße links in Lobedaer Straße Fahrtrichtung Westen) den größten Fehler begangen haben: nämlich beim Abbiegen nicht auf Verkehr geachtet haben, der geradeaus (hier: über die Furt) möchte.
Warum muss er diesen Verkehr beachten? Weil die gewünschte Fahrtrichtung NICHT durch einen "Grünen Pfeil" (Achtung: nicht verwechseln mit "Grünpfeil") signalisiert wird, sondern durch eine Vollscheibe. Der entgegenkommende Verkehr auf der Fahrbahn (vom Burgaupark kommend) hat damit Vorrang. Auch der parallel stattfindene Fuß- und Radverkehr hat Vorrang.
Der Linksabbieger ist absolut wartepflichtig. Und: es hat den Linksabbieger nicht die Bohne zu interessieren, ob der querende Fuß- und Radverkehr nun an irgendeinem Signal rot oder grün hat.
Nicht umsonst sind Ampeln in der Regel so auszuführen, dass abbiegender Verkehr Signale für den parallel laufenden Fuß- und Radverkehr überhaupt nicht sehen _kann_
Damit man sich eben nicht darauf verlässt "ach, der hat rot, ich kann fahren".

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