Artenschutz - Abriss und Sanierung von Gebäuden
Alle Abriss- und Sanierungsarbeiten, die geschützte Arten beeinträchtigen können, sind vorab bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Das schließt auch Gebäude ein, deren Abriss nach der Thüringer Bauordnung anzeigefrei ist.
Details
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder sie zu töten. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere dieser Arten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.
Bestehende Gebäude werden häufig von geschützten Arten genutzt:
- Fledermäuse: Sommer- und Winterquartiere in Dachböden und Kellern
- Schwalbennester
- Horste und Nester von Vögeln auf, an und in Dächern, Türmen und Schornsteinen
- Nester von Hornissen
Dauerhafte Stätten, wie z. B. Winterquartiere von Fledermäusen, Schwalbennester oder Bruthöhlen, sind auch dann geschützt, wenn die Tiere zeitweise nicht anwesend sind. Stätten, die einmalig zur Fortpflanzung genutzt werden, wie z. B. Singvögel- oder Hornissennester sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.
Die untere Naturschutzbehörde prüft im Einzelfall, ob artenschutzrechtliche Verbote zutreffen und entscheidet über die Möglichkeit einer Befreiung.
Wer sich über artenschutzrechtliche Verbote hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Montag | 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | keine Sprechzeiten |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Um vorherige terminvereinbarung wird gebeten.
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Herr Adler | Sachbearbeiter Artenschutz Team Naturschutz |
E-Mail: steffen.adler@jena.de Telefon: 0049 3641 49-5261 Fax: 0049 3641 49-5255 |