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"optimal beidseitig parallell angeordnet"?
Beidseitige Radwegebenutzungspflichten schließen sich aus. Das ist nicht zulässig, da jeder Rad Fahrende, egal auf welcher Seite, automatisch und zwangsläufig gegen die Pflicht der Radwegebenutzung auf der anderen Straßenseite verstößt. Uff, da müsste man der StVB mal auf die Finger klopfen.

Auch ist die "Gehweg frei"-Anordnung so nicht zulässig.
Z.237 für den Radfahrstreifen ordnet eine Benutzungspflicht an. Es ist dort zu fahren. Nicht woanders.
ZZ.1022-20 ordnet ein BenutzungsRECHT an. Radfahrende dürfen auf dem Gehweg fahren. Dies gilt aber nicht, wenn bereits ein benutzungspflichtigter Radweg vorhanden ist. Dessen Nutzungspflicht kann nicht durch ein anderweitiges Nutzungs_recht_ aufgehoben werden.

Das Zusatzzeichen ist zu entfernen.
Das Z.239 ist ebenfalls zu entfernen, da es sich bei der baulichen Gestaltung der Fläche unzweifelhaft um einen Gehweg handelt, Z.239 damit obsolet ist.

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