Einladungs- & Verpflichtungserklärung
In vielen Fällen verlangt die Deutsche Auslandsvertretung vor Erteilung eines Visums die Kostenübernahme eines Dritten durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz.
Diese Erklärung kann in der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes abgegeben werden.
Details
Besonderheit
Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht notwendig.
Genauso entbehrlich ist die Verpflichtungserklärung, wenn der Erklärende gegenüber dem Ausländer nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Unterhalt verpflichtet ist (beispielsweise Ehegatten füreinander oder Eltern zu minderjährigen Kindern). In diesen Fällen genügt ein formloses Einladungsschreiben, das bei der Auslandsvertretung vorgelegt wird.
Folgen der Inanspruchnahme einer Verpflichtungserklärung
Wenn während des Aufenthalts für den Ausländer öffentliche Gelder aufgewendet werden, wird der Verpflichtungserklärende erstattungspflichtig.
Folgende Kosten können beispielsweise auftreten:
- Kosten für den Lebensunterhalt (Ernährung, Bekleidung)
- Kosten für die Versorgung mit Wohnraum (privat, im Hotel oder in einer durch öffentlich-rechtlichen Träger gestellten Unterkunft)
- Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall (Arzt, Medikamente, Krankenhaus)
- Kosten für die Pflegebedürftigkeit (Pflegeheim oder sonstige medizinische Behandlungen)
- Kosten für die Ein- und Ausreise (Flugticket oder sonstige Transportkosten)
- Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (Haftkosten und Sicherheitsbegleitung)
Haftungsdauer
Die Haftung besteht für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise oder bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern ab Erteilung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und schließt auch Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthaltes ein. Die Haftung endet vor Ablauf von fünf Jahren mit der Ausreise oder bei Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.
Die Haftung erlischt nicht vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, wenn ein Asylantrag gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes positiv abgeschlossen bzw. wenn ein anderer Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wird.
Für Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen (vgl. § 66 Abs. 1 AufenthG), haftet der Verpflichtungserklärende zeitlich unbegrenzt.
Voraussetzung für die Erklärung
- Eine persönliche Vorsprache des Verpflichtungserklärenden (keine Vertretungsmöglichkeit).
- Der Verpflichtungserklärende muss in der Regel in Jena mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
- Der ausländische Verpflichtungserklärende muss im Besitz eines Aufenthaltstitels sein.
- Die juristische Person (Firma / Unternehmen) muss den Firmensitz in Jena haben.
Weitere Hinweise
In das Formular wird im Regelfall nur ein Ausländer eingetragen. Eine Ausnahme bilden Familien (der Ausländer und sein begleitender Ehegatte sowie deren Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr). Diese können bei gemeinsamer Einreise in ein Formular eingetragen werden.
Die Verpflichtungserklärung wird dem Verpflichtungserklärenden grundsätzlich am Termin ausgestellt und ausgehändigt. Anschließend lässt der Verpflichtungserklärende die Verpflichtungserklärung dem Ausländer zukommen. Der Ausländer geht damit in die Deutsche Auslandsvertretung und beantragt das Visum.
In der Regel kann die Verpflichtungserklärung bis zu sechs Monate nach der Ausstellung für das Visums- verfahren bei der deutschen Auslandsvertretung verwendet werden. Über die Anerkennung der Verpflichtungserklärung und Erteilung des Visums entscheidet die jeweilige deutschen Auslandvertretung.
Ablauf/Fristen
Die Ausländerbehörde der Stadt Jena hat ihre Bearbeitungsabläufe umgestellt. Um die Wartezeiten auf Termine und Aufenthaltstitel zu verkürzen, werden zukünftig alle Anträge ohne persönliche Vorsprache geprüft. Daher ist keine Buchung eines persönlichen Vorsprachetermins mehr nötig.
Senden Sie uns bitte die entsprechenden Antragsformulare sowie alle notwendigen Unterlagen entweder auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail an: antrag-abh@jena.de. Bitte senden Sie uns keine Originalurkunden.
Bei Rückfragen setzen wir uns direkt mit Ihnen in Verbindung. Stellen Sie daher bitte sicher, dass Sie auf dem Postweg oder ggf. per E-Mail oder Telefon für Rückfragen erreichbar sind.
Wenn nach abschließender Prüfung Ihres Antrages eine persönliche Vorsprache notwendig wird, erhalten Sie von uns kurzfristig einen Termin.
Unterlagen
- Vorlage des personalausweises / Reisepasses des Unterzeichners zum Nachweis der Identität
- bei einer juristischen Person (Firma / Unternehmen) muss der Unterzeichnende seine Vertretungsbefugnis zusätzlich durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachweisen
- aktueller Bonitätsnachweis des Unterzeichners im Original ( z. B. Gehalts- oder Lohnbescheinigung, Rentenbescheid, bei Selbständigen Steuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters zur Gewinnermittlung)
- Angaben zum Ausländer (Merkblatt & Formular)
- ggf. Einverständniserklärung zur Speicherung und Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse und Telefonnummer
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Montag | 09:00 – 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr |
Freitag | 09:00 – 12:00 Uhr |
Hinweis
Terminvereinbarung ist notwendig.
Gebühren
Leistungen |
Gebühren |
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Anerkennung einer Verpflichtungserklärung | 29,00 € |
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
---|---|---|
Frau Baumann | Sachbearbeiterin Name: A - G Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3362 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Frau Kaiser | Sachbearbeiterin Name: A - G Team Ausländerbehörde |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3350 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Frau Kaßler | Sachbearbeiterin Name: A - G Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3748 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Frau Scharf | Sachbearbeiterin Name: A - G Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3768 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Frau Alex | Sachbearbeiterin Name: H - O Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3351 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Frau Oertel | Sachbearbeiterin Name: H - O Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3367 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Frau Ritter | Sachbearbeiterin Name: H - O Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3357 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Herr Rudolph | Sachbearbeiter Name: H - O Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3356 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Herr Stein | Sachbearbeiter Name: H - O Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3745 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Herr Kurch | Sachbearbeiter Name: P - Z Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3496 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Frau Pihl | Sachbearbeiterin Name: P - Z Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3764 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Frau Rothe | Sachbearbeiterin Name: P - Z Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3766 Fax: 0049 3641 49-3769 |
Herr Schmiedel | Sachbearbeiter Name: P - Z Team Ausländerservice |
E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3359 Fax: 0049 3641 49-3769 |