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Hilfe und Beratung

Der DMB Mieterverein Jena e. V. bietet seinen Mitgliedern vielfältige wohnbezogene Leistungen, unter anderem Beratung bei

  • Abschluss und Kündigung eines Mitvertrages
  • Wohnungsmängeln und Mietmietminderung
  • Modernisierungen und Schönheitsreparaturen oder
  • Prüfung von Betriebskostenabrechnungen usw.

Für die Mitgliedschaft ist eine Zahlung der Jahresmitgliedsgebühr erforderlich.

Auch die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Thüringen bietet in Zusammenarbeit mit dem Mietverein Hilfe in Mietrechtfragen - persönlich, telefonisch sowie per E-Mail. Für die meisten Beratungs- und Informationsangebote wird ein Entgelt erhoben.

Eine kostenlose Rechtsberatung zum Thema Mietrecht bietet das Studierendenwerk in Kooperation mit unabhängigen Rechtsanwälten an den einzelnen Hochschulstandorten an.

Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder zur Abwendung einer vergleichbaren Notlage wegen Miet- oder Energieschulden werden beim Team Schuldnerberatung persönliche Beratungshilfen angeboten.

Zudem kann bei entsprechenden Voraussetzungen ein zinsloses Darlehen zur Tilgung der genannten Schulden vom Sozialhilfeträger gewährt werden.

Erwerbsfähige Personen, die einen Leistungsanspruch für Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch II vom Eigenbetrieb jenarbeit haben, können nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine finanziellen Hilfen zur Tilgung der Miet- und Energieschulden vom Sozialhilfeträger erhalten.

Eine rechtzeitige Beantragung auf Übernahme der Miet- bzw. Energieschulden bei dem Leistungsträger des SGB II (jenarbeit) wird für diesen Personenkreis empfohlen.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) sind Bestandteil der ALG II-Leistungen. Diese Kosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und richten sich nach den örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden.

Vor der Bewilligung wird immer überprüft, ob die Kosten der Wohnung im Verhältnis zu den individuellen Verhältnissen, der Wohnfläche und dem örtlichen Mietspiegel stehen. Sind die Kosten zu hoch, erhalten Sie nur die angemessene Kostenhöhe. Sie sind ggf. verpflichtet, die Kosten zu senken, auch durch einen Umzug in eine kleinere oder günstigere Wohnung.

Links

Wenn Sie Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) beziehen oder ein niedriges Einkommen haben, können Sie Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung bei jenarbeit bzw. dem Fachdienst Soziales beantragen.

Es handelt sich dabei um eine finanzielle Beihilfe zur Beschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten. Dem begründeten schriftlichen Antrag sollte die Auflistung der benötigten Möbelgegenstände und Haushaltsgeräte beigelegt werden.

Erstausstattung kann auch in außergewöhnlichen Lebensumständen beantragt werden, so z. B. nach Wohnnungsbrand, Haftentlassung oder während der Schwangerschaft.

Der Bedarf wird vor Ort durch Außendienstmitarbeiter des betreffenden Amtes geprüft.

Links

Ein Wohnberechtigungsschein ist erforderlich, um geförderten und damit preiswerteren Wohnraum anzumieten. Ob ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann, hängt von der Höhe des Einkommens aller zum Haushalt gehörenden Personen ab.

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag erteilt und hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Die Antragstellung erfolgt beim Team Wohnen der Stadt Jena.

Personen, die ein geringfügiges Einkommen erzielen oder eine geringe Rente beziehen, die für die Bezahlung der Unterkunftskosten nicht ausreichen, können wohngeld als einen staatlichen Mietzuschuss beantragen.

Die Bezieherinnen und Bezieher von Ausbildungsförderung (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sind grundsätzlich vom wohngeld-Anspruch ausgeschlossen.

Sie können unter Umständen wohngeld erhalten, wenn Sie zusammen mit Ehegatten oder Kindern wohnen, denen selbst keine Leistungen nach BAföG oder BAB zustehen. Dies ist auch möglich, wenn diese Familienangehörigen staatliche Sozialleistungen wie ALG II bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen.

Den entsprechenden Antrag auf wohngeld können Sie in der wohngeldbehörde und im Bürgerservice bekommen. Die Antragsabgabe erfolgt ausschließlich bei der wohngeldbehörde.

Unverheiratete Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern und können nur in Ausnahmefällen Leistungen für eine eigene Wohnung erhalten.

Ausnahmen werden bei schwerwiegenden sozialen Gründen, aus denen Sie nicht mehr in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils bleiben können, gemacht. Dazu zählen bspw. psychische Probleme, häusliche Gewalt und Sucht. Auch sonstige, ähnlich schwerwiegende Gründe können Sie geltend machen.

Eine Ausnahme besteht auch, wenn eine eigene Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die ist z. B. der Fall, wenn das Erreichen der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsstelle vom bisherigen Wohnort nicht möglich ist.

Die Zusicherung zur Übernahme der Mietkosten muss vor dem Umzug beantragt werden. Dabei muss die Erforderlichkeit des Umzuges begründet und nachgewiesen werden.

Beratungsangebote

Es ist unschätzbar wertvoll, Hilfe zu bekommen, wenn man nicht mehr weiter weiß. Deshalb gibt es in Deutschland viele Beratungsstellen, die Hilfesuchenden in den unterschiedlichsten Lebenssituationen mit Fachwissen zur Seite stehen.