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Ausgleichsbetrag - vorzeitige Ablösung

Nach § 154 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Stadt Jena verpflichtet, in Sanierungsgebieten von den Grundstückseigentümern einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag zu erheben.

Was ist ein Ausgleichsbetrag und wie wird er errechnet?

Der Ausgleichsbetrag stellt eine Beteiligung der in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke an den Kosten der Sanierungsmaßnahme dar. Er entspricht derjenigen Erhöhung des Bodenwertes der Grundstücke, die durch die auf Grund der Sanierungsmaßnahme veranlassten Bau- und Ordnungsmaßnahmen verursacht wurde.

Die Bemessung des Ausgleichsbetrages erfolgt auf der Grundlage einer exakten Wertermittlung durch den beim Freistaat Thüringen angesiedelten „Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet der kreisfreien Stadt Jena“. Die Höhe des ermittelten Betrages hängt davon ab, inwieweit die einzelnen Sanierungsmaßnahmen in der Nachbarschaft und im Sanierungsgebiet den Wert des jeweiligen Grundstücks beeinflusst haben.

Wann wird ein Ausgleichsbetrag fällig?

In der Regel erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsbetragserhebung erst nach Abschluss aller vorgesehen Maßnahmen im Sanierungsgebiet durch einen förmlichen Bescheid. Der Gesetzgeber lässt aber auch die Möglichkeit einer vorzeitigen förmlichen Festsetzung (§ 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB) oder einer vorzeitigen freiwilligen Ablösung (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB) des Ausgleichsbetrages zu.

Im Fall einer Ablösung wird für das betreffende Grundstück die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung bis zum voraussichtlichen Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme ermittelt. Die Ablösung des Ausgleichsbetrages bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Stadt Jena, die formlos beantragt werden kann.

Vorteile einer freiwilligen vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages

Eine vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages durch den Grundstückseigentümer könnte u. U. finanziell günstig sein. Durch den Gutachterausschuss wird alle 2 Jahre eine neue Bodenrichtwertkarte erstellt. Mit Vorlage der neuen Bodenrichtwertkarte wird der neu ermittelte Bodenrichtwert zur Berechnung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages herangezogen.

Nach Ablösung des Ausgleichsbetrages entfällt auch die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht für Grundstückskaufverträge. Bei einem evtl. Verkauf des Grundstücks ist der Eigentümer dann nicht mehr an die sanierungsrechtliche Preisbindung gebunden.

Je nach Einzelfall kann nach erfolgter Ablösung die Sanierung für das Grundstück auch vollständig für abgeschlossen erklärt und das Grundstück damit förmlich vorzeitig aus der Sanierung entlassen werden. 

Dies hätte zur Folge, dass keine sanierungsrechtlichen Einschränkungen mehr bestünden. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers müssen vorzeitig abgelöste Ausgleichsbeträge wieder der jeweiligen Sanierungsmaßnahme zugeführt werden. Damit würden diese Mittel unmittelbar der weiteren Aufwertung des Gebietes und somit auch den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet zu Gute kommen.

Mit der Ablösung ist die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages auch für die Zukunft erfüllt. Sowohl ein Rückforderungsrecht des Eigentümers als auch ein Nachforderungsrecht der Stadt Jena ist damit ausgeschlossen.

Der Ausgleichsbetrag kann in bestimmten Fällen steuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  • formloser Antrag an den Fachdienst Stadtentwicklung, Team Stadtumbau
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  • § 153 BauGB
  • § 154 BauGB
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Schwerpunkte: Sanierungsgebiet "Sophienstraße", Sanierungsgebiet "Gewerbegebiet Unteraue", Ausgleichsbetragserhebung

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