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Änderungen im Aufenthaltszweck

Änderungen im Aufenthaltszweck haben in erster Linie Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus von Staatsangehörigen aus Ländern, die nicht zur EU bzw. zum EWR gehören.

Sämtliche Aufenthaltstitel sind mit bestimmten Bedingungen verbunden und können unter Umständen widerrufen oder ungültig werden.

Über persönliche Veränderungen müssen Sie deshalb grundsätzlich die ausländerbehörde informieren und eine Änderung des Aufenthaltstitels beantragen. Dem Antrag wird nicht immer stattgegeben, denn ein Aufenthaltszweck kann nur in einem festgesetzten Rahmen geändert werden.

Zu beachten ist dabei, dass alle Voraussetzungen für die neue zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein müssen.

Mit Hilfe des Konfigurators können Sie Ihre individuellen Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt zwecks Tourismus in Erfahrung bringen.

Ausgenommen von den nachfolgenden Regelungen sind Angehörige der priviligierten Drittstaaten, die grundsätzlich visumfrei einreisen dürfen und den jeweiligen Aufenthaltstitel immer in Deutschland beantragen.

Besuchsaufenthalt verlängern

Touristische Aufenthalte können grundsätzlich nicht verlängert werden, egal ob Sie für eine bestimmte Zeit visumfrei oder mit einem Schengen-Visum eingereist sind. Auch wenn Sie für einen längeren Aufenthalt mit einem nationalen Visum eingereist sind, werden Sie nach dessen Ablauf ausreisepflichtig.

Hindert Sie eine schwere Erkrankung nachweislich an der geplanten Ausreise, wird die ausländerbehörde einem verlängerten Aufenthalt zustimmen bis Sie wieder reisefähig sind.

Aufenthaltszweck verändern

Bei touristischen Aufenthalten dürfen Sie Ihren Aufenthaltszweck nicht ändern. Sollten Sie also in Deutschland eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen wollen oder nach einer Heirat in der Bundesrepublik leben wollen, ist immer eine erneute Einreise mit dem entsprechenden Visum nötig.

Mit Hilfe des Konfigurators können Sie Ihre individuellen Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt zwecks Schulbesuch in Erfahrung bringen.

Haben Sie einen Schulabschluss an einer deutschen Schule gemacht, haben Sie Zugang zum deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie zu deutschen Hochschulen.

Änderungen für Schüler eines Intensivsprachkurses

Sind Sie mit einem Sprachkursvisum eingereist und haben Ihre Studienabsichten bereits bei der Visa-Antragstellung angekündigt, kann dieses später in ein Studierendenvisum umgewandelt werden.

Haben Sie das nicht getan, kann Ihr Aufenthalt zwecks Intensivsprachkurs nicht in einen anderen Aufenthaltszweck umgewandelt werden. Mit dem Ende des Sprachkurses werden Sie ausreisepflichtig.

Für ein nachfolgendes Studium müssten Sie erneut mit einem entsprechenden Visum einreisen.

Mit Hilfe des Konfigurators können Sie Ihre individuellen Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt zwecks beruflicher Ausbildung in Erfahrung bringen.

Als Auszubildender mit entsprechendem Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt auf die Dauer der Ausbildung befristet.

Ausbildung erfolgreich beendet

Möchten Sie nach erfolgreichem Abschluss in Ihrem Ausbildungsberuf arbeiten, kann Ihr Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Jahr verlängert werden.

In dieser Zeit können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und dürfen uneingeschränkt arbeiten.

Im Rahmen Ihrer Erwerbstätigkeit dürfen Sie auch an Weiterbildungen teilnehmen. Wenn Sie ein Studium anstreben und alle dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel bei der ausländerbehörde beantragen.

Ausbildung nicht erfolgreich beendet

Unter bestimmten Bedingungen kann die ausländerbehörde einem Ausbildungswechsel zustimmen. Informieren Sie sich dazu vorab bei den örtlich zuständigen Stellen.

Mit Hilfe des Konfigurators können Sie Ihre individuellen Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt zwecks Studium in Erfahrung bringen.

Änderungen für Studienbewerber

Die Aufenthaltserlaubnis von Studienbewerbern, die in Deutschland einen Vorbereitungskurs besuchen, kann in eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium umgewandelt werden ohne dass eine erneute Aus- und Einreise nötig ist.

Fachrichtungswechsel

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium einer bestimmten Fachrichtung. Wenn Sie während des Studiums einen Fachrichtungswechsel vornehmen wollen, entfällt dieser ursprüngliche Aufenthaltszweck. Während der ersten 3 Fachsemester ist ein Fachrichtungswechsel oft möglich.

Ob die Änderung des Aufenthaltszwecks zu einem späteren Zeitpunkt erlaubt ist, entscheidet die jeweils zuständige ausländerbehörde. Der Fachrichtungswechsel kann eine Erneuerung von Verpflichtungserklärungen bezüglich der Finanzierung Ihres Studiums nötig machen.

Studienabschluss

Nach Ihrem Bachelor-Abschluss ist eine kurzzeitige Wartefrist unbedenklich, wenn Sie der ausländerbehörde mit dem Beginn des Master-Studiums eine neue Immatrikulationsbescheinigung vorlegen können.

Mit dem Abschluss des Master-Studiums dagegen erlischt Ihr Aufenthaltszweck. Das Studium gilt dann als beendet, wenn eine Bescheinigung über den Abschluss vorliegt. Steht eine Exmatrikulation bevor, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die ausländerbehörde.

Mit Genehmigung der ausländerbehörde können Sie nach Ihrem erfolgreichen Abschluss auch ein weiteres Studium aufnehmen.

Promotion

Sollten Sie nach Ihrem Abschluss übergangslos eine Promotion anschließen, kann die Aufenthaltserlaubnis entsprechend geändert werden. Wenn sich die Promotion nicht sofort anschließt, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitssuche beantragen. Wenn Sie nach Ihrer Promotion erneut Arbeit suchen, wird eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr abzüglich der bereits verbrauchten Zeit erteilt.

Arbeit nach dem Studium

Nach Ihrem Abschluss können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitssuche für längstens ein Jahr beantragen. Der neue Arbeitsplatz muss dem Studienabschluss angemessen sein und die Sicherung Ihres Lebensunterhalts leisten. Während Ihrer Suche ist jede Erwerbstätigkeit erlaubt.

Finden Sie einen angemessenen Arbeitsplatz, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium in eine Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken umgeschrieben werden. Können Sie keine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen, muss Ihr Aufenthalt beendet werden.

Mit Hilfe des Konfigurators können Sie Ihre individuellen Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt zwecks Arbeit in Erfahrung bringen.

Ihr Aufenthaltstitel ist in der Regel auf die Dauer Ihrer Beschäftigung befristet. Beenden Sie oder Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig oder fristgerecht, liegt es im Ermessen der ausländerbehörde, ob Sie für die Aufnahme einer anderen Arbeit in Deutschland bleiben können. Zusätzlich Gewicht hat, ob die Aufenthaltserlaubnis Erwerbstätigkeit allgemein erlaubt oder eine explizite Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitnehmer.

Grundsätzlich hängt die Einwilligung der ausländerbehörde auch davon ab, ob Ihre Beschäftigung an die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gebunden ist und ob diese vorliegt.

Änderungen für Hochqualifizierte

Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Arbeit in Deutschland zugunsten einer anderen aufgeben. Allerdings muss jeder Arbeitsplatzwechsel innerhalb der ersten 2 Jahre Ihres Aufenthalts ausdrücklich von der ausländerbehörde erlaubt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn alle Voraussetzungen nach § 19a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Beenden Sie oder Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig oder fristgerecht, müssen Sie dies der ausländerbehörde mitteilen. In einem Zeitraum von 3 Monaten bleibt die Blaue Karte EU weiterhin gültig, sofern sie keine auflösenden Bedingungen enthält.

Sie haben dann 3 Monate Zeit, um eine neue Arbeit zu finden. Fall Sie keine neue entsprechende Arbeit gefunden haben, liegt es an Ihren persönlichen Umständen und im Ermessen der ausländerbehörde, ob Ihnen ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Änderungen für Forscher

Nach dem Abschluss Ihrer Forschungstätigkeit kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 9 Monate verlängert werden, wenn Sie eine Ihrer Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit suchen möchten.

Während dieses Zeitraums sind Sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Finden Sie in diesem Zeitraum keine entsprechende Arbeit, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können, muss Ihr Aufenthalt beendet werden.

Änderungen für Au-pairs

Die Aufenthaltserlaubnis von Au-pairs kann nach 1 Jahr in Deutschland durchaus in einen anderen Aufenthaltszweck umgewandelt werden. Voraussetzung ist, dass ein Bildungsgrund vorliegt. Demzufolge können Sie ein Praktikum, einen Freiwilligendienst oder einen Sprachkurs besuchen bzw. ein Studium aufnehmen, wenn alle dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine berufliche Ausbildung oder Arbeit können Sie dagegen nur dann beginnen, wenn die zuständige Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

Änderungen für Praktikanten

Mit dem Ende Ihres Praktikums können Sie nur dann weiter in Deutschland bleiben, wenn Ihr Aufenthalt einen Bildungshintergrund hat. Demzufolge können Sie ein Praktikum, einen Freiwilligendienst oder einen Sprachkurs besuchen bzw. ein Studium aufnehmen, wenn alle dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine berufliche Ausbildung oder Arbeit können Sie dagegen nur dann beginnen, wenn die zuständige Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

Mit Hilfe des Konfigurators können Sie sich über Ihre individuellen Bedingungen zur Einreise zwecks Familienzuzug informieren.

Volljährigkeit

Der Familiennachzug von oder zu volljährigen Kindern ist nur noch erschwert möglich.

Sind Sie bereits in Deutschland und Ihr Aufenthaltsrecht ist abhängig von einem Stammberechtigten, haben Sie mit Erreichen des 18. Lebensjahres die Möglichkeit, ein eigenes Aufenthaltsrecht zwecks Ausbildung bzw. Studium, Arbeit oder Asyl zu begründen.

Schwangerschaft

Wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland in Ihrer Erwerbstätigkeit begründet liegt, ist dieser durch Ihre Schwangerschaft nicht gefährdet. Ihr Aufenthalt kann verlängert werden. Benötigen Sie in dieser Situation finanzielle Hilfen, können Sie sich an Beratungsangebote der Stadt oder freier Träger wenden.

Ist der Vater Ihres Kindes deutscher Staatsangehöriger, ergibt sich daraus ein Aufenthaltsrecht für Sie. Ist das Kind noch nicht geboren und Ihr Aufenthaltstitel erlischt, besteht ein Anspruch auf Duldung oder Fiktionsbescheinigung bis zur Geburt. Nach der Geburt kann ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden.

Änderungen durch Todesfälle

Im Fall des Todes des Stammberechtigten wird unter bestimmten Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis zwecks Familiennachzug des Ehegatten in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umgewandelt. Bestand die Lebensgemeinschaft noch zum Zeitpunkt des Todes, wird das eigenständige Aufenthaltsrecht für 1 Jahr verlängert. Eine weitere Verlängerung erfolgt anhand der allgemein geltenden Grundsätze.

Trennung und Scheidung

Wenn sich Ihr Aufenthaltsrecht auf Ihre Ehe gründet, können Sie es im Falle einer Scheidung oder Trennung verlieren, wenn die Ehe noch keine 3 Jahre besteht. Diese Frist bezieht sich auf den Zeitraum, in dem Sie und Ihr Partner tatsächlich als Eheleute in Deutschland zusammenleben. Zeiten mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung werden nicht angerechnet.

Erst nach dieser Frist können Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Im Falle einer Trennung nach diesem Zeitraum wird Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz um 1 Jahr verlängert. Eine nochmalige Verlängerung erfolgt in der Regel nur, wenn Sie unabhängig von Sozialleistungen sind.

Die Frist von 3 Jahren ist nur dann unerheblich, wenn besondere Härten vorliegen.