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Internationale subsidiäre Schutzberechtigung

Wenn Ihnen subsidiärer Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz zuerkannt wird, war Ihr Asylantrag erfolgreich. 

Auch wenn Ihnen weder Asylberechtigung noch Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, konnten Sie nachweisen, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland z. B. durch Bürgerkrieg ernsthafter Schaden droht. 

Mit Ihrer Anerkennung bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 Aufenthaltsgesetz für mindestens ein Jahr.

Sie haben keinen Anspruch auf einen Flüchtlingspass. Ihr Aufenthaltstitel gilt zusammen mit Ihrem Heimatpass als Ausweisersatz.

Sie sind daher verpflichtet, sich um einen Pass Ihres Heimatlandes zu bemühen.

Grundsätzlich ist die Passbeschaffung für subsidiär Schutzberechtigte zumutbar, wenn das Asylverfahren unanfechtbar beendet ist.

Sie können einen Nationalpass Ihres Herkunftslandes ohne nachteilige Folgen für Ihr Aufenthaltsrecht annehmen.

Ausnahmeregelungen

Nur wenn die Beschaffung eines Passes ausnahmsweise nicht möglich oder an unzumutbare Bedingungen geknüpft ist, können Sie ein deutsches Reisedokument erhalten.

Der Graue Pass wird Ihnen dann als Reiseausweis für Ausländer zur Verfügung gestellt. Damit können Sie reisen, allerdings gelten üblicherweise keine Einreise-Erleichterungen.

Wer sich dazu entschließt, auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaften zu klagen, sollte währenddessen einen Botschaftsbesuch vermeiden.

Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.

Sobald Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis haben, sollen Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Jobcenter (in Jena der Eigenbetrieb Jenarbeit) wird die Kosten der Miete tragen, sofern diese angemessen sind und Sie über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen.

Wenn Ihre Anerkennung zum 01.01.2016 oder danach erfolgte, unterliegen Sie für die Dauer von 3 Jahren einer Wohnsitzregelung und ggf. auch einer Wohnsitzauflage.

Diese können nur unter den allgemein gültigen Bedingungen aufgehoben werden.

Nähere Informationen über Ihren Zugang zu Arbeit, einer Ausbildung oder einem Studium erhalten Sie in der entsprechenden Rubrik.

Sie haben mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Haben Sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sind Sie über dieses gesetzlich krankenversichert und haben Anspruch auf alle Leistungen. 

Wenn Sie Sozialleistungen zu Sicherung Ihres Lebensunterhalts beziehen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sie erhalten in beiden Fällen eine Krankenversicherungskarte, die Sie bei jedem Arztbesuch vorzeigen müssen.

Allgemeine Informationen zum Familiennachzug sowie zum Nachzug zu einem international subsidiär schutzberechtigten Familienmitglied finden Sie in der Rubrik Familie.

Mit der Zuerkennung einer Schutzform oder eines Abschiebehindernisses können Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

Auch Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind möglich.

Informationen über die Art dieser Leistungen und weitere mögliche Unterstützung finden Sie in der Rubrik Leben.

Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn Sie rechtzeitig einen Antrag stellen, mindestens 8 Wochen vor dem Ablaufdatum. Der Grund für Ihren Aufenthalt muss weiterhin gegeben sein. 

Wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen, wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Diese sichert Ihren Aufenthalt, während die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entschieden wird. 

Die Fiktionsbescheinigung besitzt den gleichen Stellenwert wie Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Wenn der Folgeantrag nicht rechtzeitig vor Fristablauf gestellt wird, wird Ihnen bis zur Neuentscheidung nur eine Duldung zugesprochen.

Für die Antragstellung bei der Ausländerbehörde werden dieselben Unterlagen benötigt wie für den Erstantrag.

Erst nach 5 Jahren können Sie die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU beantragen, wenn Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die an die Erteilung Ihres Aufenthaltstitels geknüpften Bestimmungen zu befolgen und Aufforderungen zur Mithilfe nachzukommen. 

Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen müssen Sie umgehend bei allen zuständigen Behörden angeben. Bei Verstößen werden zu Unrecht erhaltene Leistungen von Ihnen zurückgefordert und aktuelle Leistungen können gekürzt werden.

Darüber hinaus müssen Sie denselben Pflichten nachkommen wie alle anderen Bewohner Deutschlands auch.

Mit der Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte sind Sie in einigen Punkten anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt, bspw. beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und zu Integrationskursen oder Ausbildungsförderungsleistungen.

In anderen Punkten gelten nachteiligere Bestimmungen wie bei der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, dem Familiennachzug und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach Ihrer Anerkennung gegen die Ablehnung als Flüchtling vor einem Gericht zu klagen. 

Mit Ihrem Rechtsanwalt oder mit einer Beratungsstelle sollten Sie besprechen, ob eine Klage sinnvoll und Erfolg versprechend ist.

Beratungsangebote

Es ist unschätzbar wertvoll, Hilfe zu bekommen, wenn man nicht mehr weiter weiß. Deshalb gibt es in Deutschland viele Beratungsstellen, die Hilfesuchenden in den unterschiedlichsten Lebenssituationen mit Fachwissen zur Seite stehen.