Leistungen für Familien
Familien und Alleinerziehende stehen in Deutschland unter besonderem Schutz und es gibt zahlreiche Regelungen rund um Schwangerschaft, Geburt, Teilhabe und Familienförderung. Die wichtigsten Regelungen betreffen Mutterschafts-, Eltern- und Kindergeld.
- Berufstätige Eltern, die nur wenig verdienen, aber dennoch keinen SGB II-Leistungsanspruch haben, können Kinderzuschlag beantragen.
- Wer Kinderzuschlag, wohngeld oder Sozialleistungen bekommt, kann Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Diese Förderung bezuschusst die Teilnahme an Klassenfahrten, Schulausflügen, Schulmittagessen, Nachhilfeunterricht sowie die Kosten für Schulmaterialien oder Fahrtkosten. Auch zum Bürgergeld gehören Leistungen für Bildung und Teilhabe. Mehraufwendungen können direkt bei jenarbeit geltend gemacht werden.
- In außergewöhnlich schwierigen Zeiten bspw. bei Trennungen oder nach dem Tod eines Elternteils kann Unterhaltsvorschuss bzw. Waisenrente als Form der Hinterbliebenenrente gewährt werden.
- In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder und nicht erwerbstätige Ehepartner beitragsfrei mitversichert.
- Für jedes Kind bekommt in der Regel die Mutter 36 Monate Kindererziehungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
- Auch steuerrechtlich gibt es Erleichterungen für Familien, bspw. beim Steuerfreibetrag für Alleinerziehende und dem Kinderfreibetrag. Ein Großteil der Betreuungskosten kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Mutterschaftsgeld
Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten während der Schutzfristen vor und nach dem Entbindungstermin Mutterschaftsgeld. Dieses Geld beantragen Sie frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bei Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld erhält nur, wer erwerbstätig ist. Gezahlt wird der durchschnittliche Nettolohn der letzten 13 Arbeitswochen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt einen Anteil von 390 Euro, die Differenz trägt der Arbeitgeber.
Auch Neben- oder Mini-Jobberinnen mit einem monatlichen Verdienst von 400 Euro bekommen also Mutterschaftsgeld, wenn sie gesetzlich versichert sind. Das gilt ebenso für erwerbstätige Studierende.
Sollten Sie nicht gesetzlich pflichtversichert sein, erhalten Sie maximal 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Beamtinnen haben keine Ansprüche, weil sie ihre Bezüge weiterhin erhalten.
Auch wenn Sie bereits vor Beginn der Schutzfrist bspw. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, sind Sie finanziell versorgt. Ihr Arzt erteilt Ihnen ein Beschäftigungsverbot und Sie erhalten dennoch mindestens Ihren durchschnittlichen Lohn, der dann Mutterschutzlohn genannt wird.
Elterngeld
Als Eltern, die ihr Kind nach der Geburt zu Hause betreuen, nutzen Sie die sogenannte Elternzeit. Währenddessen verzichten Sie auf Lohneinkünfte. Deshalb bekommen Sie Elterngeld, es gleicht fehlendes Einkommen aus.
Die Elternzeit kann von einem Elternteil bis zu zwölf Monate lang genutzt werden. Die Elternteile können die Elternzeit unter sich aufteilen, dann verlängert sich die Zeit, in der Elterngeld gezahlt wird, auf insgesamt 14 Monate. Alleinerziehende können ebenfalls bis zu 14 Monate für sich in Anspruch nehmen.
Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich entsprechend des Netto-Einkommens, das der betreffende Elternteil vor der Betreuungszeit bekam. Sie beantragen es nach der Geburt Ihres Kindes bei der örtlich zuständigen Elterngeldstelle.
Wer in der Zeit der Schwangerschaft kein Arbeitsverhältnis hatte, bekommt einen Mindestbetrag. Das Elterngeld wird dann vollständig als Einkommen angerechnet, wenn Sie Leistungen nach SGB II oder XII oder Kinderzuschlag beziehen.
Wer jedoch Leistungen bezieht und vor der Geburt erwerbstätig war, erhält einen Elterngeldfreibetrag. Dieses Geld wird nicht als Einkommen angerechnet und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
ElterngeldPlus
Eltern, die während der Betreuungszeit in niedrigerem Umfang, also in Teilzeit, arbeiten wollen, können ElterngeldPlus beziehen. Die Zeit, in der Elterngeld beansprucht werden kann, verlängert sich dann.
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Kindergeld
Wer in Deutschland lebt, kann für seine Kinder Kindergeld beziehen, sofern er dazu berechtigt ist. Kindergeld wird für Ihr erstes und zweites Kind in Höhe von 192 Euro monatlich gezahlt. Für jedes dritte Kind erhalten Sie 198 Euro, für jedes weitere Kind 223 Euro. In Jena beantragen Sie Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse.
Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Abschluss der Ausbildung, höchstens bis zum 25. Lebensjahr. Unter Umständen können Sie auch während einer zweiten Ausbildung Kindergeld erhalten.
Als EU-Angehöriger oder Bürger von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz haben Sie Anrecht auf Kindergeld, wenn Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
Als Bürger anderer Länder können Sie dann Anspruch auf Kindergeld erheben, wenn Sie einen Aufenthaltstitel haben, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Wenn dieser befristet an einen bestimmten Aufenthaltszweck wie Ausbildung oder Saisonaufenthalt gebunden ist, besteht kein Anspruch.