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Satzung der VHS Jena
JenaKultur
Kontakt

Volkshochschule Jena
Eine Einrichtung von JenaKultur.
Grietgasse 17a
07743 Jena

Tel. +49 3641 49-8200
Fax +49 3641 49-8205
volkshochschule@jena.de

Leitung und Pressekontakt

Dr. Angela Anding
Tel. +49 3641 49-8210
angela.anding@jena.de

Werkleitung
Friedrun Vollmer
Carsten Müller
Jana Gründig

Öffnungszeiten
Montag 10 - 16 Uhr
Dienstag 13 - 16 Uhr
Mittwoch 10 - 13 Uhr
Donnerstag 13 - 18 Uhr
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Satzung der VHS Jena

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532), sowie § 4 Abs.1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl 2010, 328) hat der Stadtrat der Stadt Jena in der Sitzung am 10. Juli 2013 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Die Volkshochschule (VHS) Jena ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Jena. Sie ist Teil des kommunalen Eigenbetriebes JenaKultur.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die VHS erfüllt die Aufgaben des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes. Ihre Lehrangebote sind parteipolitisch unabhängig, weltanschaulich neutral und dienen der Erfüllung allgemeiner, politischer, kultureller und beruflicher Bildungsansprüche. Sie richten sich an die gesamte Bevölkerung, um Hilfen für Lernen, Orientierung und Eigentätigkeit vorzuhalten. Ziel ist es, Kenntnisse und Fähigkeiten zu fördern, um unter den gegenwärtigen und zukünftigen Bedingungen die gesellschaftliche Teilhabe von Erwachsenen und Heranwachsenden weiter zu entwickeln, zur geistigen Auseinandersetzung anzuregen, zu selbständigem und eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben zu befähigen und zur Chancengerechtigkeit beizutragen. Die Stadt Jena und ihr Eigenbetrieb JenaKultur erstreben durch den Betrieb der VHS keinen Gewinn.

§ 3 Leitung

1. Die VHS wird von einer hauptamtlichen Leiterin mit einerQualifikation entsprechend dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung geführt. Die Leitungsperson ist direkt der Werkleiterin des Eigenbetriebes JenaKultur unterstellt.
2. Die Leitungsperson ist für die pädagogische, strategische und organisatorische Leitung der VHS, für das Aufstellen des Lehrprogramms und des Budgetvorschlags im Rahmen des Wirtschaftsplans von JenaKultur zuständig. Sie verfügt über die bereitgestellten Mittel für die Unterhaltung der VHS entsprechend den Festlegungen in der Kassenordnung von JenaKultur. Ihr obliegen der Erlass der Hausordnung und die Ausübung des Hausrechts.

§ 4 Fachbereiche und hauptamtliche pädagogische Beschäftigte

1. Die VHS ist in Fachbereiche gegliedert.
2. Die Fachbereiche werden von hauptamtlichen pädagogischen Beschäftigten geleitet, die beratende, organisatorische sowie projektbezogene Aufgaben wahrnehmen und an der Planung des Lehrprogramms beteiligt sind.

§ 5 Lehrkräfte

1. Die Kursleiter, Dozenten und Referenten (Lehrkräfte) werden von der Leitungsperson durch schriftliche Vereinbarung für die Dauer einer Veranstaltung/eines Kurses verpflichtet. Sie erhalten ein Honorar entsprechend der jeweils geltenden Honorarordnung der VHS. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
2. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet, ausgenommen ist der Unterricht zur Erlangung staatlicher Schulabschlüsse.
3. Die Leitungsperson wertet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Inhalt und Form des Lehrbetriebes in einer Versammlung mit den Lehrkräften aus.

§ 6 Teilnehmer

1. An den allgemeinen Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Leitungsperson kann Ausnahmen genehmigen. Davon unberührt bleiben Angebote und Projekte, die sich an bestimmte Zielgruppen (auch unter 16 Jahre) wenden.
2. Bei Kursen und Vorbereitungskursen zum Nachholen von Schulabschlüssen kann die zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3. Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen bescheinigt werden.
4. Die in den jeweiligen Veranstaltungshäusern und –räumen geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmer verbindlich. Teilnehmer, die in grober Weise oder wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen, können von Veranstaltungen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Bereits gezahlte Teilnahmeentgelte werden nicht erstattet.
5. Die Teilnehmer an Lehrgängen und Kursen wählen für deren Dauer einen Teilnehmervertreter. Dazu sind von der Leitungsperson mindestens einmal jährlich die Teilnehmervertreter und interessierte Teilnehmer einzuladen.

§ 7 Entgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS werden Entgelte entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung der VHS Jena erhoben. Durch die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS wird ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet, dessen Bestandteile diese Satzung und die jeweils gültige Regelung der Entgeltordnung und Teilnahmebedingungen sind.

§ 8 Kuratorium

1. Zur Förderung der Volkshochschularbeit wird ein Kuratorium gebildet.
2. Das Kuratorium unterstützt und berät die Leitungsperson insbesondere bei der Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der VHS und bei der Aufstellung des Lehrprogramms. Es nimmt zu den Arbeitsberichten der Leitungsperson, zum Budgetplan und zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die VHS Stellung.
3. Vor Entscheidungen des Stadtrates, die für die VHS von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist das Kuratorium zu hören.
4. Dem Kuratorium gehören an: (1) der Oberbürgermeister der Stadt Jena oder ein von ihm beauftragter Vertreter (2) ein Vertreter der Friedrich-Schiller-Universität (3) je ein Vertreter der Unternehmen JENOPTIK GmbH und Carl Zeiss Jena GmbH und der Ernst-Abbe-Stiftung (4) ein Vertreter des Stadtrates, der im Kulturausschuss gewählt wird (5) zwei Lehrkräfte sowie zwei Teilnehmer. Das Kuratorium kann mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder erweitert werden.
5. Die Vertreter nach (2), (3), (4) werden auf Vorschlag der entsendenden Institution/Fraktion vom Oberbürgermeister berufen bzw. abberufen. Der Vertreter nach (4) wird für die Dauer einer Wahlperiode berufen. Die Vertreter nach (5) werden von der Leitungsperson vorgeschlagen und vom Oberbürgermeister berufen bzw. abberufen.
6. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Er beruft das Kuratorium mindestens einmal im Jahr ein. Die Einladung erfolgt schriftlich.
7. Das Kuratorium arbeitet ehrenamtlich. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Sprachformen

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, nur in der männlichen oder nur in der der weiblichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen bzw. für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Zugleich tritt die am 09.02.1994 beschlossene Satzung der Volkshochschule der Stadt Jena außer Kraft.

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