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Unterhaltsvorschuss - Rückzahlung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.

Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat:

  • wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbzüge mindestens in der in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

Weiterhin hat Anspruch ab dem zwölften Lebensjahr:

  • wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn:
    • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (jenarbeit) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
    • der Elternteil nach Abs. 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600,00 € verfügt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich entsprechend § 2 UVG folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Ab 01.01.2023

Alter des Kindes

Mindestunterhalt

Kindergeld

Unterhaltsvorschussbetrag

0 – 5 Jahre

437,00 €

250,00 €

187,00 €

6 – 11 Jahre

502,00 €

250,00 €

252,00 €

12 -17 Jahre

588,00 €

250,00 €

338,00 €

Muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?

Nach § 7 UVG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Staat vorgeschossenen Unterhaltsleistungen zurückzuzahlen sind. Genaueres hierzu (wie, wann und unter welchen konkreten Voraussetzungen dies bei Ihnen der Fall ist) erfahren Sie von den zuständigen Sachbearbeiter/-innen des Bereiches „Rückgriffsachbearbeitung“.

Über -> Links gelangen Sie zum Online-Antrag. Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des Antrags unbedingt das Merkblatt, das Sie unter -> Downloads finden. Hier erfahren Sie, inwieweit Sie für Ihr(e) Kind(er) Anspruch auf Leistungen nach dem UVG haben. Darüber hinaus erhalten Sie Hinweise zum Ausfüllen des Antrages selbst, zu den Unterlagen, die Sie zur Antragstellung mitbringen müssen sowie zu Ihren Mitwirkungspflichten während des Leistungsbezugs.

Eine Antragstellung per Post oder online erspart dem antragstellenden Elternteil das persönliche Erscheinen nicht. Bitte geben Sie deshalb Ihren Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen während der oben angegebenen Sprechzeiten ab.

Sie erhalten dann durch uns eine Erstberatung. Hier wird geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der Leistung vorliegen. Darüber hinaus erhalten Sie von uns eine aktenkundige Belehrung sowie haben Sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Tag Zeiten
Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
  • Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Herr Schade

Teamleiter

Team Unterhaltsvorschuss

E-Mail: uvg@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-2785

Fax: 0049 3641 49-2707

Raum: 02_05

Frau Fliedner

Sachbearbeiterin Rückforderung

Team Unterhaltsvorschuss

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Telefon: 0049 3641 49-2797

Fax: 0049 3641 49-2707

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Herr Schmidt

Sachbearbeiter Rückgriff

Team Unterhaltsvorschuss

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Frau Föst

Sachbearbeiterin Rückgriff

Team Unterhaltsvorschuss

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Telefon: 0049 3641 49-2784

Fax: 0049 3641 49-2707

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Frau Machts

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07743 Jena
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