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Geschlechtseintrag und Vornamen ändern gemäß SBGG

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01.11.2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Für die Änderung Ihrer Geschlechtsangabe sind ausschließlich die Begriffe männlich, weiblich oder divers zu verwenden. Alternativ kann Ihre Geschlechtsangabe gestrichen werden.

Mit Ihrer Erklärung sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen und welche Sie künftig führen wollen.

Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss Ihr Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll Ihre Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.

Im Zweifelsfall haben Sie vorab die Möglichkeit sich an eine Namensberatungsstelle zu wenden und dort ggf. ein Gutachten einzuholen. Zu beachten ist dabei, dass die eventuell anfallenden Kosten von Ihnen selbst zu tragen sind (Beispiele Namensberatungsstellen: Namensberatungsstelle der Universität Leipzig oder Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. in Wiesbaden).

Ihre Erklärung nach § 2 SBGG wird grundsätzlich mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt wirksam. Ist für Sie kein deutsches Geburtenregister vorhanden, so ist das Standesamt zuständig, welches Ihr Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister führt. Andernfalls ist Ihr Wohnsitzstandesamt zuständig.

Sofern Ihre Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss von Ihnen eine neue Anmeldung erfolgen.

Die Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

1. Zunächst müssen Sie mindestens 3 Monate vor der eigentlichen Änderungserklärung eine Anmeldung beim Standesamt persönlich oder schriftlich abgeben. Im Regelfall wird auf die schriftliche Anmeldung verwiesen. Nutzen Sie dazu bitte das unten stehende Formular und reichen es im Original im Standesamt ein.

Ihre Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits ab dem 01.08.2024 möglich. Entscheidend ist hier jedoch das Eingangsdatum beim Standesamt. Daher darf Ihre Anmeldung frühestens am 01.08.2024 eingehen.

2. Ihre Erklärung nach § 2 SBGG kann nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Diese Erklärung muss öffentlich beurkundet werden. Daher ist Ihre persönliche Vorsprache beim Standesamt zwingend notwendig. Ihre Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem auch die Anmeldung erfolgte.

Erklärungen zu Minderjährigen, Personen mit Betreuer oder ausländischen Staatsangehörigen

Bei Fragen zu Erklärungen von Minderjährigen, Personen mit Betreuer oder ausländischen Staatsangehörigen, bitten wir Sie, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen. Für diese Fälle und auch für die terminvereinbarung zur Erklärung nach § 2 SBGG nutzen Sie bitte unsere E-Mail-Adresse standesamt@jena.de mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“.

 

Zum Termin für Ihre persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich folgende Unterlagen im Original vorzulegen:

  • gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • aktuelle beglaubigte Abschrift Ihres Geburtsregisters
  • ggf. aktuelle beglaubigte Abschrift Ihres Eheregisters oder Lebenspartnerschaftsregisters
Tag Zeiten
Montag keine Sprechzeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr (nur nach terminvereinbarung)
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr (nur nach terminvereinbarung)
Freitag keine Sprechzeiten

Hinweis

Termine außerhalb der Öffnungszeiten können nur nach vorheriger terminvereinbarung wahrgenommen werden.

Leistungen Gebühr
Erklärung nach § 2 SBGG (in Thüringen) 25,00 €
Entgegennahme der Anmeldung der Erklärung nach § 4 SBGG 20,00 €

Diese Gebühren sind per VISA oder EC-Karte im Standesamt Jena zu begleichen.

Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen

Team Standesamt

E-Mail: standesamt@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3470

Fax: 0049 3641 49-3474

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