This is a cache of https://service.jena.de/de/wohnung-ummelden. It is a snapshot of the page at 2024-11-21T06:04:43.204+0000.
Wohnung ummelden | Jena Service Dummy link to fix Firefox-Bug: First child with tabindex is ignored

Wohnung ummelden

Wenn Sie innerhalb von Jena umziehen, müssen Sie sich binnen zwei Wochen nach dem Umzug ummelden. Auch Änderungen im Wohnstatus müssen Sie mitteilen. Dies bedeutet, dass Sie melden müssen, wenn Ihre Hauptwohnung zur Nebenwohnung wird bzw. umgekehrt.

Ein Ummeldeformular drucken wir für Sie bei Ihrem Besuch im Bürgerservice aus, so dass Sie nur unterschreiben müssen.

Seit 01.11.2015 ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

Eine vorzeitige Ummeldung ist nicht möglich, da Ausweis- und Fahrzeugpapiere nicht im Vorhinein geändert werden können. Der Bürgerservice hat auch die Funktion der Kfz-Zulassungsstelle. Bringen Sie deshalb bitte auch Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugbrief u. -schein) sowie die Bescheinigung der noch gültigen Hauptuntersuchung (Original) zur Änderung der Adresse mit.

Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug ausgestellt.

Antragstellung

Per E-Mail

Die Ummeldung einer Nebenwohnung innerhalb Jenas können Sie per E-Mail an bs-antrag@jena.de beantragen. Die Meldebestätigung wird Ihnen zugesandt.

Folgende eingescannte Unterlagen sind als Anhang der E-Mail beizufügen
  • Formular zur An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde (siehe Links)
  • Vorder- und Rückseite des personalausweises oder Reisepass mit zusätzlicher Meldebescheinigung zum Nachweis Ihrer außerhalb Jenas befindlichen Hauptwohnung
  • Wohnungsgeberbescheinigung/Vermieterbescheinigung (siehe Links)
Persönliche Vorsprache

Mit Terminvereinbarung können Sie die Ummeldung einer Hauptwohnung, Nebenwohnung und alleinige Wohnung innerhalb Jenas persönlich im Bürgerservice beantragen.

  • personalausweis
  • Wohnungsgeberbestätigung
    • Ab 01.11.2015 ist ein neues Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Es besagt, dass der Wohnungsnehmer eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen muss. Der Mietvertrag allein genügt nicht. Wohnungsgeber sind gesetzlich verpflichtet, Wohnungsnehmern den Einzug schriftlich zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen.
    • Wohnungsgeber: Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
    • Wohnungsgeber bei Untermietverhältnis: Für Personen, die zur Untermiete wohnen, kann der Hauptmieter Wohnungsgeber sein. Der Hauptmieter kann auch Wohnungsgeber sein, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird. Zu beachten ist, dass einige Wohnungseigentümer/Vermieter die Untervermietung nur in Absprache zulassen. In diesen Fällen stellt der Eigentümer die Wohnungsgeberbestätigung aus. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Wohnungseigentümer/Vermieter.
    • Eigentümer als Wohnungsgeber: Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Als Eigentumsnachweis ist der Grundbuchauszug oder eine notarielle Beurkundung über dein Eigentumserwerb vorzulegen.
  • Geburtsurkunde bei ungültigem Personaldokument
  • Minderjährige Kinder: Für die Ummeldung von minderjährigen Kindern sind durch Alleinerziehende oder unverheiratete Eltern Nachweise über die Sorgeberechtigung und bei beiderseitigem Sorgerecht, eine Zustimmungserklärung des zweiten Sorgeberechtigten (inkl. einer Kopie des personalausweises oder Reisepasses zum Unterschriftenvergleich) vorzulegen.
  • ggf. Vollmacht zur Ummeldung des Ehegatten und volljähriger Kinder
  • ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugbrief und -schein) sowie die Bescheinigung der noch gültigen Hauptuntersuchung (Original) zur Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen.

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Öffnungszeiten

Tag
Zeiten
Montag 08:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr

 

Samstage im Monat Tage Zeiten
September 14.09. und 28.09.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Oktober 12.10. und 26.10.2024 09:00 - 13:00 Uhr
November 09.11. und 16.11.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Dezember 07.12. und 21.12.2024 09:00 - 13:00 Uhr

Hinweis

Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist der Bürgerservice geschlossen.

  • Bundesmeldegesetz (BMG)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen

Team Bürgerservice

E-Mail: buergerservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3800

Fax: 03641 49-3827

Standort

Team Bürgerservice

Engelplatz 1
07743 Jena
Deutschland