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Baugenehmigung

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Gebäuden bedürfen nach § 62 einer Baugenehmigung soweit in den §§ 63 (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen), 64 (Genehmigungsfreistellung), 83 (Genehmigung Fliegender Bauten) und 84 (Bauaufsichtliche Zustimmung) der Thüringer Bauordnung (ThürBO) nichts anderes bestimmt ist.

Auf förmlichen Antrag des Bauherren wird das Baugenehmigungsverfahren im  Verantwortungsbereich der Stadt Jena durch die Stadtverwaltung Jena, Fachdienst Bauordnung (untere Bauaufsichtsbehörde) durchgeführt. 

Die Baugenehmigung ist ein förmlicher und schriftlicher Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehörde der mittels Widerspruch und Klage angefochten werden kann.

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sowie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird.

Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.

Bauvorhaben im räumlichen Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung

Auf Grundlage des § 173 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch die Stadt Jena festgelegt, dass für alle Baumaßnahmen im Geltungsbereich der Erhaltungssatzungen in der Gemeinde ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dieses förmliche Genehmigungsverfahren wird auf Antrag des Bauherren oder Grundstückseigentümers von der Bauaufsichtbehörde durchgeführt.

Bauvorhaben im Sanierungsgebiet

Für Bauvorhaben im Sanierungsgebiet ist neben der Baugenehmigung bzw. dem Vorbescheid eine Sanierungsgenehmigung für die identische Planung erforderlich. Die  Sanierungsgenehmigung ist gesondert mit den erforderlichen Unterlagen bei der

Stadtverwaltung Jena
Fachdienst Stadtumbau und Infrastruktur
Am Anger 26, EG
Tel. 0049 3641 495101

zu beantragen.

Eine Bauausführung ist erst nach Vorliegen beider Genehmigungen / Bescheide möglich. Es wird aus sachlichen Gründen empfohlen den Bauantrag erst nach Erteilung der Sanierungsgenehmigung einzureichen (Vermeidung notwendiger Umplanung wegen abweichender Sanierungsgenehmigung). Für die Verfahren Abbruch, Grundstücksteilung, Abweichung und Baulasten ist ebenfalls eine Sanierungsgenehmigung erforderlich.

Bearbeitung des Bauantrages

Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.

Nach Antragsannahme und Registrierung holt der Fachdienst Bauordnung die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein und stellt - sofern erforderlich - das gemeindliche Einvernehmen her. Danach erfolgt die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der bautechnischen Nachweise im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen.

Widerspricht das Vorhaben den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften und kann eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung nicht erteilt werden oder ist der Bauherr nicht bereit, die Bauvorlagen nachzubessern, ist die Bauaufsichtsbehörde angehalten, den Bauantrag zurückzuweisen oder abzulehnen. Gelten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften als eingehalten ist die Baugenehmigung zu erteilen.

Eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens bearbeitet und ist Bestandteil der Baugenehmigung. Gleiches gilt für Genehmigungen nach örtlichem Baurecht, wie Ortserhaltungsatzungen.

Bearbeitungszeiten

Für das vereifachte Baugenehmigungsverfahren gilt eine Bearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten, mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu 2 Monaten in begründeten Ausnahmefällen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit Vorlage der erforderlichen und prüffähigen Unterlagen.

Für das reguläre Baugenehmigungsverfahren sind in der ThürBO keine Fristen vorgegeben.

Gültigkeit

Die Baugenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren. Sie kann, auf vor Fristablauf eingereichten, Antrag, um 3 Jahre verlängert werden.

Benötigte Unterlagen Weitere Informationen
Thüringer Antragsformular Den Bauantrag finden Sie unter -> Downloads.
Statistischer Erhebungsbogen Erhebungsformulare der amtlichen Statistik in Thüringen
Bauvorlageberechtigung und Fachplanernachweis  i.d.R. per Siegel od. Urkunde
Baubeschreibung
  • Formblätter
  • Vorhabenserläuterung, einschließlich Gebäudeeinstufung nach § 2 ThürBO
  • Betriebsbeschreibung
  • Stellplatzberechnung / Stellplatznachweis
  • Berechnung GRZ / GFZ / Umbauter Raum / Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 277
aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (Katasterplan) Geoinformation - Auszüge aus der Liegenschaftskarte
Lageplan (Maßstab nicht kleiner als 1:500; i.d.R. 1:250)

ggf. Teilpläne mit:

  • Grundstücksbezeichnung
  • Grünflächen, Zufahrt, Stellplätzen
  • Gebäude und andere bauliche Anlagen
  • Maßangaben auch zu Grundstücksgrenzen
  • Höhenangaben vorhandenes und geplantes Gelände
  • Höheneinordnung der baulichen Anlagen
  • Abstandsflächenplan und Abstandsflächenberechnung
  • alle Ver- und Entsorgungsanlagen
  • Bebauungsplanfestsetzungen
  • Legende und Schriftfeld
Grundrisszeichnungen, Ansichten, Schnitte, evtl. Fotos vom Bestand (§ 8 ThürBauVorlVO) i.d.R. Maßstab 1:100
Brandschutznachweis (für Gebäudeklasse 4 u. 5, sowie Sonderbauten) entsprechendes Formular finden Sie unter -> Downloads
Beteiligung benachbarter Personen und der Öffentlichkeit (§ 76 ThürBO) vorgeschrieben bei Abweichungen von nachbarschützenden Vorschriften (§ 73 ThürBO) => Unterschrift auf Lageplan, Schnitt und Ansichten mit Bezug zur Abweichung (vorzugsweise alle Nachbarn auf gleichem Exemplar)
Zustimmung zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister  gilt als Empfehlung, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben
Gutachten u.a. Nachweise
  • Baugrund
  • Immissionsprognose
  • Lüftungsberechnung mit Strangschema
Erklärung zu bautechnischen Nachweisen gemäß § 72 ThürBO
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (-> Downloads)
  • Erklärung zum Brandschutznachweis (-> Downloads)
Bautechnische Nachweise: gemäß § 72 ThürBO, nur bei Prüfpflicht (i.d.R 2fach)
  • Standsicherheitsnachweis (-> Downloads)
  • Brandschutznachweis (-> Downloads)
  • Feuerwiderstand der Bauteile, als Bauteilliste mit Gegenüberstellung gefordert und geplant

 Die angeführten Bauvorlagen sind abhängig vom beantragten Vorhaben, es sind nur die jeweils Erforderlichen einzureichen. Regelmäßig werden nicht alle erforderlich sein, in Einzelfällen können Andere hinzukommen.   

Für das Genehmigungsverfahren nach § 173 BauGB in Erhaltungssatzungsgebieten sind im Regelfall einzureichen:

  • Antragsformular
  • Katasterplan
  • Beschreibung des Bauvorhabens
  • Lageplan und Bauzeichnungen in Abhängigkeit der Baumaßnahme
Tag Zeiten
Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Hinweise

Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Leistungen Gebühr
Mindestgebühr 50 €
vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 ThürBO) 6/1000 vom Bauwert
reguläres Baugenehmigungsverfahren (§ 66 ThürBO) 7/1000 vom Bauwert

Die Berechnung der konkreten Gebühr erfolgt für Gebäude im Regelfall in Abhängigkeit vom Bauwert (Gebäudeart- und Größe) und der Verfahrensart (vereinfacht oder regulär) sowie für andere bauliche Anlagen nach Tarifstelle 1.1 bis 1.7 entsprechend der Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO), im Sonderfall nach Zeitaufwand.

  • Thüringer Bauordnung (ThürBO)
  • Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO)
  • Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO)
  • Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)

siehe auch weiterführende Links

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