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Vorsorgevollmacht & gesetzliche Betreuung
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Frau mit Patientenverfügung
©AOK Mediendienst

Vorsorgevollmacht & gesetzliche Betreuung

Was, wenn man wegen einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Zum Beispiel sich um die Finanzen kümmern oder auch um die eigene Gesundheit?

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung dient der eigenen Vorsorge. Man legt in gesunden Tagen schriftlich die Wünsche für die ärztliche Behandlung fest für Krankheitsphasen, in denen man nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Es muss möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll. Ebenso wird festgehalten, für welche Situation welche konkreten Wünsche bestehen. Als Hilfe können Textbausteine genutzt werden.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht gibt man einer anderen Person das Recht, in einer Notsituation Entscheidungen für sich zu treffen oder persönliche Angelegenheiten zu regeln.

Auch psychische Erkrankungen können dazu führen, dass man nicht mehr alles selbst regeln kann. Gut, wenn es eine Vertrauensperson gibt, die dann im Sinn des Betroffenen entscheiden darf.

Die Betreuungsbehörde berät zu Vorsorgevollmachten und beglaubigt sie.

gesetzliche Betreuung

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist oder keine Vollmacht erteilt werden kann, gibt es die Möglichkeit der gesetzlichen Betreuung.

Die gesetzliche Betreuung bekommen Menschen, die volljährig sind und aufgrund beispielsweise einer psychischen Erkrankung bestimmte Angelegenheiten nicht selbst regeln oder entscheiden können. Das können beispielsweise Dinge rund um Finanzen, Ämter und Behörden oder auch die Gesundheit sein.

Die gesetzliche Betreuung muss beim Amtsgericht beantragt werden. Dort wird der Antrag geprüft und festgelegt, ob dem Betroffenen ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt wird, oder ob andere Hilfen möglich sind.

Die Betreuungsbehörde berät zu gesetzlichen Betreuungen und hilft bei der Antragstellung.

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