RSA 95, StVO und VwV-StVO machen eigentlich klare Vorgaben zur Aufstellung temporärer Beschilderungen. Die Verstöße dagegen wurden oben schon gelistet.
Als "Lösung" von Seiten der Stadt auf §1 StVO zu verweisen, anstatt die Umsetzung der Vorgaben vom Aufsteller zu fordern, passt zwar ins Bild der Stadt bzgl. des Stellenwertes vom Radverkehr, löst aber das Gefährdungspotential der im Lichtraumprofil des benutzungspflichtigen Geh- und Radwegs platzierten Elemente nicht.
Im Übrigen müsste man keinem Radfahrer das Absteigen und Schieben nahelegen, wenn man ihnen nicht stumpf und vermutlich grundlos (nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) das Befahren der zwei zur Verfügung stehenden Fahrstreifen verbieten würde.
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