Familienzuzug zu Deutschen
Der Anspruch auf Familienzuzug zu einem Deutschen besteht allein zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft und beschränkt sich deshalb auf die Kernfamilie.
Familienzuzug zu Ehepartnern
Wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind, dürfen Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin in Ehe oder eingetragener Lebensgemeinschaft und Ihre minderjährigen Kinder aus dem Ausland zu Ihnen nach Deutschland ziehen.
Andere Familienangehörige wie bspw. erwachsene Kinder und Großeltern können nur dann im Rahmen der Familienzusammenführung zuziehen, wenn durch die weitere Trennung der Familie außergewöhnliche Härten entstehen.
Ihre Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, wenn sie einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können.
In Ausnahmefällen kann verlangt werden, dass Sie den Lebensunterhalt für Ihre Familie sichern können. Ihren zugezogenen Angehörigen steht der deutsche ausbildungs- und Arbeitsmarkt offen.
Familienzuzug zu Kindern
Als Eltern minderjähriger deutscher Kinder haben Sie einen Anspruch darauf, bei Ihren unverheirateten Kindern zu leben - unabhängig von der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts. Der Familienzuzug kann auch erteilt werden, wenn sich ein bereits volljähriges Kind in ausbildung befindet.
Ein Anspruch ergibt sich aus der tatsächlichen Betreuung, Versorgung und Erziehung. Der Zuzug zur bloßen Ausübung des Umgangsrechts reicht nicht aus.