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Das ThürOVG entschied über die Beitragspflicht sog. „nicht gefangener Hinterliegergrundstücke“ im Jenaer Hausbergviertel – Straßenbaubeiträge
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Das ThürOVG entschied über die Beitragspflicht sog. „nicht gefangener Hinterliegergrundstücke“ im Jenaer Hausbergviertel

Luftbild des Heimstättenviertels in Jena.
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Luftbild des Heimstättenviertels – Foto © Kartenwerk der Stadt Jena

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (Az. 4 KO 473/13 u. a.) zur Beitragspflicht sog. „nicht gefangener Hinterliegergrundstücke“ entschieden. Die Entscheidung, durch die Wohnungsgesellschaften (wie die Heimstättengenossenschaft Jena) im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des ThürOVG zukünftig wesentlich entlastet werden könnten, begrenzt die Anzahl zu veranlagender Hinterliegergrundstücke auf das wesentliche Maß.

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Foto © KSJ

Bei einem Vor-Ort-termin im Oktober diesen Jahres machten sich die Richter der 4. Kammer des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Quartier zwischen Haydnstraße, Friedrich-Engels-Straße und Leo-Sachse-Straße ein eigenes Bild von der Situation und den Zusammenhängen bzw. Beziehungen der einzelnen Grundstücke untereinander. Nach der neuen und nun für ganz Thüringen maßgeblichen Rechtsprechung haben zukünftig andere Anlieger einer Straße bestimmte Beitragslasten mitzutragen, die zuvor von den betreffenden Wohnungsgesellschaften bzw. -genossenschaften übernommen werden mussten.

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OVG-Ortstermin im Heimstättenviertel (Auszug aus den Gerichtsakten) – Foto © Thüringer Oberverwaltungsgericht

Es wird erwartet, dass sich das Urteil an sich für die Heimstättengenossenschaft Jena nicht wesentlich auswirken wird, da diese im betreffenden Quartier nahezu einziger Grundstücksanlieger ist. Trotzdem bringt die Entscheidung vom 20. Oktober 2016 (die Anfang Dezember bei einer Fortbildungsveranstaltung von Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus, Vorsitzender Richter am BVerwG i. R.,  und der ThürOVG-Richterin Barbara von Saldern in Jena erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt werden wird) eine wichtige Klarheit bei der beitragsrechtlichen Veranlagung von Grundstückskombinationen großer Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften. / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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