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Begleitetes Fahren ab 17

Mit dem Ziel, die Unfallquote gerade bei jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern zu senken, hat sich zwischenzeitlich das Modell des begleitenden Fahrens (BF17, Führerschein mit 17) erfolgreich durchgesetzt.

Unter geschützten Rahmenbedingungen soll sich die Fahrroutine- und Kompetenz entwickeln, um die Zahl der im Straßenverkehr verunglückten Jugendlichen zu senken.

Voraussetzungen

Sie haben in Jena Ihren Hauptwohnsitz. Sie besitzen das notwendige Mindestalter bzw. erreichen es in einer zeitlichen Nähe zur Prüfung.

Antragstellung

Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein Ihre Unterschrift enthält, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss. Ein Antragsformular muss durch Sie nicht ausgefüllt werden. Es wird durch uns erstellt und von Ihnen lediglich unterschrieben.

Online beantragen

Sie können den Antrag für Begleitetes Fahren ab 17 auch bei der Fahrerlaubnisbehörde online stellen.

Voraussetzungen für eine Begleitperson

Die begleitende Person

  • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als einen Punkten belastet sein.

Die begleitende Person darf den Inhaber der Prüfbescheinigung nicht begleiten, wenn sie

  • 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  • unter der Wirkung eines in der Anlage § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Gemeinsame Vorbereitung mit dem Fahranfänger

Eine Schulung für Begleiter ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, dass Sie sich gemeinsam mit dem Fahranfänger auf BF17 vorbereiten. Hierzu eignet sich zum Beispiel ein Informationsabend in der Fahrschule. Er richtet sich insbesondere an die Begleiter, erklärt Ihnen Ihre Aufgaben und vermittelt, wie Sie sich während der Fahrt angemessen verhalten.

Begleitperson als kompetenter Ansprechpartner

Die Begleitperson zeichnet sich durch ihre langjährige Fahrerfahrung aus. Durch ihre Anwesenheit soll sich der Fahranfänger sicherer fühlen. Der Begleiter steht dem Fahrer als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Er beobachtet aufmerksam den Verkehr, unterstützt den Fahranfänger gegebenenfalls durch Kommentare und gibt ihm – zum Beispiel am Ende der Fahrt – ein Feedback zu seinem Fahrverhalten. Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion und sie darf nicht in das Fahren eingreifen.

Fahranfänger - Prüfungsbescheinigung, Alkoholverbot & Probezeit

Statt des „Kartenführerscheins“ erhalten 17-Jährige eine „Prüfungsbescheinigung“, auf der die Begleitpersonen vermerkt sind. Diese Bescheinigung muss der Fahranfänger, zusammen mit einem Ausweis, beim Fahren immer dabei haben.

Selbstverständlich gilt auch für alle BF17-Teilnehmer das absolute Alkoholverbot, bis sie 21 Jahre alt sind.

Die Probezeit bei BF17 beginnt mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Sie dauert wie bei jeder Ersterteilung der Pkw-Fahrerlaubnis zwei Jahre. Bei Verstößen gegen Vorschriften im Straßenverkehr werden dieselben Maßnahmen ergriffen wie in der Probezeit von Fahranfängern mit dem herkömmlichen Führerschein.

Fahren ohne Begleitperson

Auch das Fahren ohne Begleiter ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß. Als Konsequenz wird ein Bußgeld verhängt und die Fahrerlaubnis des jungen Fahrers widerrufen. Das gilt nicht für die eingeschlossenen Klassen AM und L. Außerdem wird die Probezeit verlängert und der Fahranfänger muss eine kostenpflichtige Nachschulung (Aufbauseminar) besuchen.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten ausgestellt werden. Wenn jedoch eine Prüfung für das Mofa oder die Führerscheinklassen A1, AM, L oder T bereits vor der Pkw-Fahrausbildung abgelegt wurde, bleiben diese Fahrerlaubnisse erhalten.

  • Der Antrag kann frühestens 6 Monate vorm Erreichen des Mindestalter von 17 Jahren und nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
  • Nach abgeschlossener Prüfung Ihrer Unterlagen erteilen wir den Prüfauftrag an die Prüforganisation. Ihre Fahrschule wird verständigt und kann Sie dann zur Prüfung anmelden. Die Bearbeitungszeit für ihren Antrag dauert ca. 4 Wochen.
  • Nach bestandener praktischer Prüfung wird Ihnen vom Prüfer eine Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahren" ausgestellt und ausgehändigt. Die Prüfungsbescheinigung hat eine Gültigkeit von maximal 3 Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können Sie mit der Prüfungsbescheinigung, bis zur Aushändigung des Führerscheins, ohne Begleitperson Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren.
  • Mit Vollendung des 18. Lebensjahres geben wir Ihren Führerschein bei der Bundesdruckerei in Berlin in Auftrag. Der Führerschein wird Ihnen im Direktversand durch die Post zugestellt (Die Kosten für den Versand sind nicht vermeidbar).
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Lichtbild: Bitte bringen Sie ein Lichtbild mit, das nicht älter als drei Monate ist und den Vorschriften der Biometrie entsspricht. Das Bild muss 3,5 x 4,5 cm groß sein. Wie das Bild beschaffen sein muss, erfahren Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei (siehe Links)
  • Bestätigung der Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben
  • Nachweis über ausreichendes Sehvermögen: Bescheinigung eines Augenoptikers oder Augenarztes
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 19 FeV
  • Antrag zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahren" mit Kopie des Personalausweis oder Reisepass (alle Seiten) der Sorgeberechtigten
  • sollte nur ein Elternteil sorgeberechtigt sein legen Sie bitte die Negativbescheinigung des Jugendamtes bei
  • pro Begleitperson ein Beiblatt (siehe Downloads) mit Kopie des Führerscheins und Personalausweis oder Reisepass (alle Seiten)

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Dokumente können Sie während der Öffnungszeiten des bürgerservice am Empfang im Erdgeschoss abholen (ohne Termin).

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Terminzeiten

Tag
Zeit
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 08:40 – 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 08:40 – 16:00 Uhr
Freitag 08:40 – 13:00 Uhr

Hinweis

Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist die Fahrerlaubnisbehörde geschlossen.

 

Leistungen Gebühr
Bearbeitungsgebühr mit Probezeit 45,70 €
Bearbeitungsgebühr ohne Probezeit 44,90 €
Direktversand (nicht fakultativ) 5,10 €
Überprüfung einer Begleitperson 12,30 €
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen Fahrerlaubnisbehörde

Team Fahrerlaubnisbehörde

E-Mail: feb@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3830

Fax: 0049 3641 49-3827