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Grundstückseigentümer fragen an: „Wann erhalten wir unsere gezahlten Vorausleistungen zurück?“ – Straßenbaubeiträge
Allgemein

Grundstückseigentümer fragen an: „Wann erhalten wir unsere gezahlten Vorausleistungen zurück?“

Im Moment erreichen uns verschiedene Anfragen von Grundstückseigentümer aus Jena, die sinngemäß nachfragen: „Wann erhalten wir unsere gezahlten Vorausleistungen zurück?“

Grundsätzlich kann man sagen, dass dies nur Straßen betrifft, die vor dem 01.01.2019 begonnen worden waren und danach beendet worden sind. Hierunter fällt beispielsweise die Ziegenhainer Straße und hier kann man das Folgende sagen:

Die neue gesetzliche Grundlage wurde am 12. September 2019 vom Thüringer Landtag beschlossen und ist seit dem 19. Oktober 2019 in Kraft. Bisher gibt es – außer den Informationen, dass der Freistaat bei Straßen, die nach dem 01.01.2019 beendet wurden, die anfallenden Beiträge übernehmen möchte – noch keine weiteren Grundlagen zum Handeln. Insbesondere ist unklar, wann genau Grundstückseigentümer in solchen Fällen bereits gezahlte Vorausleistungen zurück erhalten. Fakt ist, dass dies auf Grundlage einer Rechtsverordnung erfolgen soll, die es noch nicht gibt.

Angekündigt ist von Seiten der Landesregierung, dass eine solche „Thüringer Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen bei Straßenausbaumaßnahmen (ThürSABErstVO)“ erst kurz vor dem Jahresende 2019 veröffentlicht werden wird. Dann wird auch klar sein, wer solche Fälle beim Thüringer Landesverwaltungsamt bearbeitet und ob Grundstückseigentümer die Rückzahlung der Vorausleistung beantragen müssen/sollen oder ob dies durch die Städte und Gemeinden zu erfolgen hat. Was aber bereits von Seiten des Freistaats klargestellt wurde ist, dass es Erstattungen aus der Landeskasse in der Regel erst drei Monate nach Antragstellung geben wird plus einem Monat und zwar weil erst noch die Rechtskraft des Erstattungsbescheides abzuwarten sei; dieser wird einen Monat nach Zustellung rechtskräftig.

Wir gehen also davon aus, dass es – egal ob es nun Grundstückseigentümer beantragen müssen oder die Stadt Jena – die Rückzahlung von Vorausleistungen frühestens im April 2020 geben wird. Dies ist zudem aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes abhängig davon, wie viele Anträge eingehen werden und wie schnell diese beim Landesverwaltungsamt abgearbeitet werden können.

Da im Beispielfall der Ziegenhainer Straße alle Rechnungen bezahlt sind und zudem im Wirtschaftsplan des Kommunalservice Jena kein Budget für die Rückzahlung von Vorausleistungen vorhanden ist, wird die Stadt Jena wohl die Erstattung durch den Freistaat abwarten müssen, bevor wir den betreffenden Grundstückseigentümern die gezahlten Vorausleistungen werden zurückerstatten können. / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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