Im Zuge der Bearbeitung von Anträgen auf Beitragsausfallersatz bzw. Beitragsausgleich nach den aktuell geltenden Thüringer Richtlinien ThürSAB-Erstattungs-VO und ThürSABAusgleichs-VO stellt sich u.a. auch die Frage nach Abschnittsbildungen, die in regulären Beitragserhebungsverfahren kein Geschäft der laufenden Verwaltung sind, sondern (wie im Falle der Stadt Jena) aus bestimmten Gründen einer Entscheidung des Stadtrats bedürfen bzw. auf Ausschussbasis delegiert worden sind. Obwohl es hierzu noch keine Fachentscheidungen des Freistaats Thüringen gibt, scheint es aus beitragsrechtlicher Sicht eindeutig: SOLCHE GRÜNDE LIEGEN BEI DER BEANTRAGUNG VON GELDERN DES FREISTAATS NACH DEN GENANNTEN RICHTLINIEN NICHT VOR.
Begründung
Der Beschluss über eine Abschnittsbildung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies betrifft einerseits die Festlegung, an welcher Stelle genau die Grenze des Abschnitts gezogen werden soll, und zum anderen die Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach dem ThürKAG besteht.
Bezüglich des ersten Punktes gibt es keinerlei Änderung zur bisherigen Verfahrensweise – heißt also: Die Abschnittsgrenzen müssen so genau bezeichnet sein, dass keine Zweifel oder Unklarheiten über die Grenzziehung verblieben können. Deshalb hat diese Entscheidung durch die Verwaltung unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zum Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht unmittelbar oder wenigstens durch Bezugnahme auf Pläne oder sonstige Unterlagen zu erfolgen.
Da die Aufwandsermittlung grundsätzlich auf eine einzelne Verkehrsanlage als Gegenstand der beitragsfähigen Maßnahme abstellt, bedarf es einer bestimmten, darauf ausgerichteten Willensentscheidung der Kommune nur, wenn sie abweichend von dieser Regel den Herstellungsaufwand nach im Sinne der ThürSABErstVO bzw. der ThürSABAusglVO nicht auf der Grundlage der einzelnen Anlage, sondern auf der eines (Abrechnungs-) Abschnitts ermitteln will. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Stadt ihren Willen zur Abschnittsbildung deutlich zum Ausdruck bringt. Dies bedarf, da ein solcher Wille keinerlei direkte Außenwirkung auf die Belange von beitragspflichtigen Bürgern hat, keiner entsprechenden Entscheidung im Stadtrat oder Ausschüssen. Sie kann vielmehr durch Entscheidung des Oberbürgermeisters deutlich und unmissverständlich bekundet werden muss, was u.a. im Rahmen der Antragstellung gegenüber dem Freistaat Thüringen erfolgen kann.
Desweiteren ist bezüglich des grundsätzlichen Willen zur konstitutiven Abschnittsbildung nach dem ThürKAG entscheidend, dass in diesem Zusammenhang nicht nur auf das Vorliegen zeitlich auseinanderfallender Herstellungsabschnitte abzustellen ist. Vielmehr ist im Sinne der Thüringer Richtlinien ThürSABErstVO und ThürSABAusglVO das Vorliegen von erheblichen Herstellungskosten des betreffenden beitragsrechtlichen Straßenabschnitts entscheidend. Ein Entschluss, in dem lediglich die technische Herstellung eines Straßen(teil)stücks eine Rolle spielt, ohne dass hierfür erhebliche Herstellungskosten anfallen bzw. angefallen sind, wäre daher möglicherweise nicht – auch nicht konkludent – als Entscheidung über die Bildung eines Abschnitts im Sinne der entsprechenden Thüringer Verordnungen zu werten; hier wäre ggf. die Gesamtfertigstellung der Herstellungsmaßnahme abzuwarten, bevor Anträge nach der ThürSABErstattVO bzw. der ThürSABAusglVO zu stellen sind.
Fazit aus Sicht der Stadt Jena
Eine Abschnittsbildung im Zuge der Bearbeitung von Anträgen auf Beitragsausfallersatz bzw. Beitragserstattung nach den aktuell geltenden Thüringer Richtlinien erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt, der in Aktenvermerken etc. zum Ausdruck kommen muss. Dies allein ist jedoch noch keine Abschnittsbildung im Sinne von Anträgen nach der ThürSABErstVO bzw. der ThürSABAusglVO. Erst die Unterschrift des Oberbürgermeisters der Stadt Jena zum entsprechenden Antrag an das Thüringer Landesverwaltungsamt manifestiert die Abschnittsbildung gegenüber dem Freistaat Thüringen.
Aus den bereits genannten Gründen ist die Nicht-Veröffentlichung im amtsblatt zudem KEIN Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, der dazu führen würde, dass eine Abschnittsbildung ungültig wäre. Dies liegt auch daran, dass solche beitragsrechtlichen Entscheidungen ohne direkte Außenwirkung als innerdienstlicher Akt keiner Bekanntgabe bedürfen. / RS