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VZ.240 ordnet die Benutzungspflicht an.
In Richtung stadtauswärts _muss_ ich als Radfahrer also - um der angeordneten linksseitigen Benutzungspflicht nachkommen zu können - die Straßenseite wechseln.
Entsprechend der VwV-StVO sollen linksseitige Radwege innerorts grundsätzlich nicht angeordnet werden. Aus gutem Grund - denn mit der Nutzung gehen besondere Gefahren einher, sind mithin unnötige Wechsel der Straßenseite verbunden.
An der konkreten Örtlichkeit habe ich - wie dargelegt - quasi keine Chance, der linksseitigen Radwegebenutzungspflicht ohne Fahrbahnquerung nachzukommen. Da ist es auch unerheblich, ob die stadtauswärts rechte Seite für den Radverkehr freigegeben ist.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen "Gehweg für Radfahrer freigegeben" und "Radwegebenutzungspflicht" ergibt sich letztendlich nicht nur umgangssprachlich, sondern auch formaljuristisch.

Um Radfahrenden, die vom Saaleufer nach links in Richtung Friedrich-Engels-Straße fahren wollen, eine legale Wegebeziehung zu ermöglichen, steht es der Straßenverkehrsbehörde frei, die Anordnung V239+ZZ1022-10 zu prüfen. Aber eine linksseitige Benutzungspflicht ist an dieser Stelle nicht zulässig.

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