Wiederzulassung Kfz nach Außerbetriebsetzung
Nachdem ein Auto, welches unter Ihrem Namen läuft, Außerbetrieb gesetzt wurde, bleibt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs weiter erhalten. Deshalb können Sie Ihr Kfz jederzeit mit den bereits vorhandenen Fahrzeugpapieren wieder zulassen.
Eine neue Hauptuntersuchung (z. B. TÜV) ist nur dann notwendig, wenn die zuletzt festgelegt Untersuchungsfrist im Zeitraum der Stilllegung abgelaufen ist.
Details
Wiederzulassung eines Kfz nach 7 Jahren
Die Daten Ihres Fahrzeugs werden nach einer Stilllegung für 7 Jahre im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Sollte dieser Zeitraum bei der gewünschten Wiederzulassung bereits überschritten sein, erlischt die Betriebserlaubnis des Kfz. Für die Wiederzulassung des Kfz nach 7 Jahren, ist eine Hauptuntersuchung notwendig. Ebenfalls muss der Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden.
Können Sie die genannten Dokumente nicht vorzeigen, muss das Fahrzeug einem Einzelbetriebserlaubnisverfahren unterzogen werden. In diesem Fall gelten die Schritte aus dem Zulassungsverfahren bei Eigenbau oder noch nicht zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen.
Unterlagen
Kfz-Wiederzulassung – Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein mit Abmeldungsvermerk
- Bescheinigungen der noch gültigen Hauptuntersuchung, z. B. TÜV (Original)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB, ehemals Versicherungs-Doppelkarte)
- SEPA-Lastschriftmandat
- gegebenenfalls Anzeige besondere Fahrzeugverwendung (siehe Downloads)
- allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)
- gegebenenfalls Erklärung zur Verwendung der Geschäftsadresse im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen auf Einzelunternehmen und Selbstständige (siehe Downloads)
Öffnungszeiten
Dokumentenausgabe - ohne Termin
Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, Personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen.
Andere Anliegen mit Terminvereinbarung
Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.
Öffnungszeiten
Tag |
Zeiten |
Montag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 – 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 – 13:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 – 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Samstage im Monat | Tage | Zeiten |
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September | 14.09. und 28.09.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Oktober | 12.10. und 26.10.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
November | 09.11. und 16.11.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Dezember 2024 | 07.12. und 21.12.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Januar 2025 | 04.01. und 18.01.2025 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Februar | 01.02., 15.02. und 22.02.2025 | 09:00 - 13:00 Uhr |
März | 01.03. und 15.03.2025 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Hinweis
Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist der bürgerservice geschlossen.
Gebühren
Leistungen | Gebühr |
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Wiederzulassung auf den bisherigen Halter | 12,10 € |
bei notwendigen Wechsel von Fahrzeugbrief auf Zulassungsbescheinigung Teil II | 10,00 € - 20,00 € |
wenn im Rahmen einer Sicherungsübereignung die Aufbewahrung und Übersendung des Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung Teil II notwendig sind | 15,30 € |
Kosten für die Prägung der Kennzeichen |
Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um je 0,30 € pro verwendetes Klebesiegel.
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Mitarbeiter/-innen |
Team bürgerservice |
E-Mail: buergerservice@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3800 Fax: 03641 49-3827 |