Ein Grundstückseigentümer aus Wöllnitz schrieb uns dieser Tage u.a.: „Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich Ihrer Ankündigung zur Beitragserhebung Pennickental: ganz so einfach geht es nicht.“ Als Gründe für seine Sicht der Dinge, führte er drei Punkte an.
1.) Es sei keine Berücksichtigung der fehlerhaften Bauausführung erfolgt (der Strassenbelag sei, seiner Meinung nach, zu hoch eingebaut worden, sodass jetzt Wasser zum Haus hin- statt wie früher weglaufen würde).
2.) Es habe keine Gleichbehandlung der anderen Wöllnitzer gegeben (Zitat) „die Leute, die weiter oben wohnen, fahren hier auch durch, haben aber keine Gebühren zu zahlen. (…) Wieso machen wir Anwohner im unteren Bereich des Pennickentales den Zahlmeister für alle?“
3.) Durch die Rüttelarbeiten beim Verdichten hätten sich Abdeckplatten seiner unmittelbar an der Strasse befindlichen Zaunpfosten gelockert. Diesbezüglich, so der Anlieger, hätten noch keine Arbeiten stattgefunden, diese wieder befestigen zu lassen, bzw. „es wurden mehre Stellen zur angeblichen Abhilfe benannt, so dass man sich am Ende im Kreise gedreht hat.“
Korrespondenz dieser Art ist nicht neu für uns, aber an diesem Beispiel lassen sich wiederum einige Dinge der Beitragserhebung an sich und im Speziellen in Jena recht gut darstellen. Deshalb hier ein Auszug unserer Antworten an den Wöllnitzer:
Zu Punkt 1: Eine fehlerhafte Bauausführung hat die Stadt Jena – sofern diese auf Planungsfehlern beruht oder verursacht wurde von der bauausführenden Firma – auf eigene Kosten zu beheben. Hierdurch darf ein Anlieger nicht finanziell belastet werden. Mit Rechnungstellung durch die bauausführende Firma (= Eingang der letzten Unternehmerrechnung) entsteht jedoch die sog. „sachliche Beitragspflicht“. Damit ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen in Thüringen die Pflicht verbunden, dass die Stadt Jena einen Straßenbaubeitrag erheben muss. Unabhängig davon sind die erwähnten Baumängel zu beseitigen. Zusammenfassend muss man sagen: auch wenn tatsächlich Baumängel vorliegen sollten, ist trotzdem von jedem Anlieger ein Straßenbaubeitrag zu entrichten.
Zu Punkt 2: Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung orientiert sich am entsprechenden Verfassungsgrundsatz des Grundgesetzes in Artikel 3. Zum einen tragen die beitragspflichtigen Anlieger im zu Rede stehenden Abrechnungsabschnitt im Pennikental* nach der Straßenbaubeitragsatzung der Stadt Jena nicht die vollen Kosten der Straßenherstellung sondern weniger als 50 %. Die restlichen beitragsfähigen Kosten übernimmt die Stadt Jena für die Nutzung der Straße (Zitat) „durch die Allgemeinheit“ (wozu auch „die anderen Wöllnitzer“ gehören).. Zusätzlich trägt die Stadt auch noch sämtliche nichtumlagefähigen Kosten des Straßenbaus. Zum anderen wird irgendwann auch einmal die Straße vor den Grundstücken „der anderen Wöllnitzer“ grundhaft erneuert werden – auch der restliche Teil der Straße Pennickental. Hierfür müssen diese Anlieger dann ebenfalls und genauso Straßenbaubeiträge zahlen, wie es nun von den Grundstückseigentümern am unteren Teil der Straße abverlangt wird. Allerdings dann gemäß der Jenaer Satzung mit einer Anliegerbeteiligung von 60 %.
Zu Punkt 3: Egal wo auch immer in Jena gilt der Grundsatz „Wenn durch Straßenbauarbeiten nachweislich Schäden an Grundstückseinfriedigungen oder Gebäuden entstehen, hat die Stadt Jena dafür zu sorgen, dass diese auf ihre Kosten behoben werden.“ Kontaktstelle ist die Abteilung Bau- und Qualitätsmanagement im Kommunalservice Jena, die man unter der Telefonnummer (03641) 4989 141 erreichen kann oder direkt in der Löbstedter Straße 68 in 07749 Jena findet.
Der Anlieger aus Wöllnitz hatte also recht: Ganz so einfach geht es nicht mit dem Erheben von Straßenbaubeiträgen. Die Stadt Jena hat hier nicht nur Geld von den Grundstückseigentümern zu verlangen, sondern auch ihre eigenen Aufgaben ordentlich zu machen.
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* = Abschnitt von „Ortsmitte / Wöllnitzer Straße“ bis zur Einmündung „Am Geisberg“