Vor Kurzem hatten wir bereits zum Thema der Abschnittbildung im Straßen(aus)baubeitragsrecht einen Artikel veröffentlicht, den man hier finden kann. In seiner Ergänzung soll es in diesem Artikel insbesondere um die Frage gehen: Wann und weshalb macht eine von einem Teil der Beitragspflichtigen gewünschte Abschnittsbildung im Beitragsrecht Sinn und welche Möglichkeiten gibt es bzw. welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um innerhalb einer Straße Abschnitte zu bilden.
Dieses Mal geht es um das Beispiel der Ziegenhainer Straße zwischen dem Burgweg und der Friedrich-Engels-Straße. Hier spielte in den Überlegungen der Stadtverwaltung Jena (ab 2011: des Kommunalservice Jena*) stets der Gesamtausbau der genannten Teilstrecke eine Rolle. Dieser Gesamtausbau wurde über Jahre hinweg mehrfach gemeinsam von der Stadt Jena (z.B. der Abteilung Straßenbau des KSJ) sowie der Straßenplanung, dem Bereich Beitragserhebung, den Anliegern und zum Teil im Ortsteilrat sowie dem Stadtentwicklungsausschuss des Jenaer Stadtrats (SEA) diskutiert und besprochen. Auch wurde eine Lösung gefunden, wie dort der Straßenausbau erfolgen soll – letztlich wurde vor etwa sechs Jahren bereits die Straßenplanung durch den SEA bestätigt und vor Kurzem nochmals der Ausbau an sich vom Jenaer Stadtrat.
Nun gibt es Anlieger, die argumentieren, dass die 2017 aktuelle Art und Weise der Straßenherstellung (Anmerkung: Ein Teil davon wurde bereits 2011 realisiert) „weder den damaligen Entscheidungen noch den veranschlagten Baukosten“ entsprechen würde. Deshalb fordert man von der Stadt / dem KSJ die beiden Bauabschnitte 2011 und 2017 nicht als Gesamtheit zu betrachten sondern getrennt abzurechnen.
Jedoch regelt das Beitragsrecht durch die hierzu ergangene Rechtsprechung genau solche Fälle, denn die Verwaltungsgerichte halten es für unzulässig, teure von preiswerteren Abschnitten ein und derselben Straße und mit gleicher Klassifizierung zu trennen und dann auf bestimmte Anliegergruppen umzulegen mit der Konsequenz, dass ein Anlieger in Teil A letztendlich vielleicht das Doppelte pro QM Grundstücksfläche zahlen würde, als ein anderer in Teil B.
Auch wenn es für manchen Anlieger in finanzieller Hinsicht sinnvoll erscheint: Das Beitragsrecht nach dem Baugesetzbuch und dem Thüringer Kommunalabgabengesetz ist kein Wunschkonzert – es unterliegt im Falle der Beitragsveranlagung dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Heißt zusammengefasst: Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer eine gegenüber den Planungen gerechtfertigte und begründbare Erhöhung der Baukosten und insbesondere eine damit verbundene Erhöhung der später fälligen Straßenbaubeträge zu akzeptieren; eine willkürliche Kosten- bzw. Beitragserhöhung freilich nicht. Sind Beitragslasten in der Folge nicht auf einmal „zu stemmen“, dann greifen unsere Billigkeitsmaßnahmen, die wir Ihnen in unserem Blog gerne weiter erläutern können, falls Sie dies wünschen.
/RS