Vor etwa neun Monaten wurde durch ein Zehntes Änderungsgesetz das neue Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in Kraft gesetzt. Danach zahlen Grundstückseigentümer keine Beiträge mehr, wenn ihre Straße grundhaft erneuert, verbessert oder erweitert wird. Stattdessen erstattet der Freistaat den Kommunen die entgangenen Beitragseinnahmen.
Sehnlichst erwartet wurde deshalb von den Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat die für das Frühjahr angekündigte sog. „Thüringer Straßenausbauausgleichsleistungsverordnung“ für Straßenbauprojekte, die ursprünglich beitragspflichtig waren, jedoch erst nach dem 31.12.2018 begonnen wurden. Heute ist die ThürSABAusglVO im Staatsanzeiger Nr. 17 / 2020 erschienen; morgen tritt sie in Kraft. Hier sind die wichtigsten Regelungen:
1.) Die Verordnung regelt die Ausgleichsleistungen des Landes an die Gemeinden nach § 21b Abs. 7 ThürKAG, also solche für öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die entweder ab dem 01.01.2019 begonnen wurden oder zuvor begonnen wurden, bei denen die Gemeinde aber bis zum 31.12.2018 noch nicht über eine SAB-Satzung verfügte. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Ausgleichsleistungen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar.
2.) Die Kommune meldet geplante Straßenausbaumaßnahmen, die ausgleichsfähig sind, einschließlich des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfes entsprechend eines Formulars frühestmöglich über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei der Ausgleichsleistungsbehörde an.* Die anmeldung soll spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Gemeinde das Vergabeverfahren für die Bauleistung einleitet oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung beginnt. Die Verpflichtung zur anmeldung des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs gilt nicht für Maßnahmen, die bis zum 31. Juli 2020 begonnen wurden.
3.) Der Ausgleichsleistungsantrag ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres zu stellen, in dem die ausgleichsfähige Straßenausbaumaßnahme beendet wurde. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind von der Gemeinde bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen.
4.) Das Landesverwaltungsamt entscheidet durch Bescheid dem Grunde und der Höhe nach über die Ausgleichsleistungen. Die Entscheidung hat grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Ausgleichsleistungsanträge der Gemeinden, die ihren voraussichtlichen Ausgleichsbedarf fristgemäß angemeldet haben, werden dabei bevorzugt bearbeitet. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes sowie nach Eingang eines darauf folgenden Auszahlungsantrags. Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen erfolgt zudem nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel und zwar in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages, frühestens aber im Jahr nach der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme. Bestimmte Abweichungen hiervon sind in der Verordnung weiter geregelt.
5.) Die Ausgleichsleistungen richten sich nach der Verkehrsbedeutung der betreffenden Straße / des Weges / der Platzes sowie der einzelnen Teileinrichtungen. Die Gewährung erfolgt in Höhe eines sich aus der Verordnung ergebenden pauschalierten Anteils an den berücksichtigungsfähigen Investitionskosten, wobei die Verkehrsbedeutung von Straße / Weg / Platz als [a] Anliegerstraße, [b] Haupterschließungsstraße und [c] Hauptverkehrsstraße entscheidend ist (siehe auch unter 6.). Eine weitere Gewichtung der Bedeutung erfolgt für die Teileinrichtungen: Fahrbahn, Radweg (einschl. Sicherheitsstreifen), Parkstreifen, Gehweg, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, unselbständige Grünanlagen (bzw. Straßenbegleitgrün), kombinierter Rad- und Gehweg, Mischflächen**.
6.) Der pauschalierte Anteil an berücksichtigungsfähigen Investitionskosten beträgt für
[a] Anliegerstraßen bei: Fahrbahn sowie Radweg einschl. Sicherheitsstreifen = 65 %, Parkstreifen sowie Gehweg = 70 %, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung sowie kombinierter Geh- und Radweg = 65 %, unselbst. Grünanlagen oder Straßenbegleitgrün = 60 %, Mischflächen = 65 %.
[b] Haupterschließungsstraßen bei: Fahrbahn sowie Radweg einschl. Sicherheitsstreifen = 45 %, Parkstreifen sowie Gehweg = 60 %, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung sowie kombinierter Geh- und Radweg = 45 %, unselbst. Grünanlagen oder Straßenbegleitgrün = 55 %, Mischflächen = 50 %.
[c] Hauptverkehrsstraßen bei: Fahrbahn sowie Radweg einschl. Sicherheitsstreifen = 25 %, Parkstreifen sowie Gehweg = 55 %, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung sowie kombinierter Geh- und Radweg = 25 %, unselbst. Grünanlagen oder Straßenbegleitgrün = 55 %, Mischflächen = 45 %.
7.) Die beantragenden Kommunen können ab dem Beginn der Bauausführung maßnahmenbezogene Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Ausgleichsleistung für die betreffende Straßenausbaumaßnahme entsprechend eines sog. „Abschlagszahlungsantrags“ beantragen. Als Beginn der Bauausführung gilt die Einleitung des Vergabeverfahrens für die Bauleistung oder der Beginn der technischen Herstellung mit eigenem Personal.
Für das Antragsverfahren für eine Abschlagszahlung gilt entsprechend: Die Ausgleichsleistungsbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt über die Höhe der Abschlagszahlung. Die Auszahlung des Geldes erfolgt erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach dem dies beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt wurde und zwar in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages.
Hinweis in eigener Sache: Die Stadt Jena hat bereits alle aktuellen und nach der ThürSABAusglVO erstattungsfähigen Maßnahmen inklusive der geforderten Unterlagen vorbereitet und wird diese Maßnahmen noch im Juni 2020 beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen. / RS
* = Im Falle der Stadt Jena ist das Thüringer Landesverwaltungsamt sowohl Rechtsaufsichts- als auch Fachaufsichts- und damit Ausgleichsbehörde
** = dies sind Verkehrsanlagen, die in ihrer ganzen Breite keine Trennung zwischen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen und/ oder Gehweg besitzen und von Fußgängern ebenso wie von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen sowie Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Thomas Lindemann, ich bin mit meiner Familie Wohnhaft in 37327 Beuren. Wir wohnen mit ca. 24 Familien (ca. 19 Kindern ((Schulpflichtig, Kindergarten Kinder und Säuglingen))) in einem Wohngebiet. Wenn die Eltern mit Kindern oder auch die Kinder die es betrifft alleine zu den Schulen, Verkehrsmitteln die sie zu den Schulen befördern oder auch zu den Kindertageseinrichtungen gehen wollen müssen dies umständlich bis zu sieben Mal eine Straße überqueren. Da ein Stück, ca 60 m Gehweg fehlen. Meine Frage lautet, wie und wo kann man die Erschließung und ganz wichtige die Finanzierung des Gehweges beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Lindemann
Sehr geehrter Herr Lindemann,
wir haben Ihre Frage an die Stadt Leinefelde-Worbis weitergegeben. Dort können Sie in den nächsten Tagen unter den E-Mailadressen info@leinefelde-worbis.de bzw. ratsbuero@leinefelde-worbis.de gerne direkt nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Sauer
/Abteilungsleiter)