Da immer wieder berichtet wird, dass ein (Straßenausbau- oder Erschließungs-) Beitrag zu erheblichen finanziellen Belastungen der einzelnen Bürger führt (siehe z.B. im ARD-Beitrag “Der Geld-Check: Wo Kommunen hinlangen” vom 24.10.2016), möchten wir an dieser Stelle Möglichkeiten zu Ihrer Entlastung erläutern.
Möglichkeiten zur Entlastung von einer Beitragsschuld
Zunächst sei gesagt, dass es mehrere Möglichkeiten zur Entlastung von einer Beitragsschuld gibt. Einerseits gibt es den s.g. „Erlass“ (nach §§ 47, 227 Abgabenordnung). Hierbei wird dem Beitragspflichtigen seine Schuld erlassen – d.h. er wird von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden – die Beitragszahlung entfällt. Dies ist eine Billigkeitsmaßnahme, die nach Ermessen angewandt wird. Allerdings kommt es äußerst selten vor, dass ein Beitrag in vollem Umfang erlassen wird.
Weiterhin erlischt die Beitragspflicht durch Aufrechnung, Zahlung des Beitrags (der „normale“ Werdegang) oder Ablösung (siehe § 11 SBS 2008 der Stadt Jena).
Stundung eines Beitrags
Die Stundung hingegen, die im Folgenden näher beschrieben werden soll, führt erst „nach und nach“ zum Erlöschen der Beitragspflicht. Sie bezeichnet im abgabenrechtlichen Sinne die Verschiebung der Fälligkeit eines Beitrages in die Zukunft. Der Beitrag wird in Raten abbezahlt.
Der § 7b ThürKAG schreibt für die Kommunen vor, dass diese den Beitragspflichtigen (d.h. natürliche oder juristische Personen) eine Stundung gewähren. Dazu können Beitragspflichtige bei der Behörde, die den Beitragsbescheid erlassen hat, einen Antrag auf Stundung stellen.
Sie können sich also grundsätzlich an die Abteilung Beiträge des Kommunalservice der Stadt Jena wenden – wir werden Sie mit der richtigen Person in der Gebührenstelle des KSJ verbinden. Dort erhalten Sie den Stundungsantrag und alle weiteren Informationen zum Ablauf der Ratenzahlung. Weiterhin finden Sie alle Kontaktdaten auch in unserem Beitragsbescheid, sollten Sie einmal davon betroffen sein.
Rechtliche Grundlagen
Das Gesetz sieht in groben Zügen folgendes vor: die Beiträge können gem. § 7b ThürKAG auf Antrag in Raten bis zu fünf Jahren verzinslich gestundet werden, bei erheblicher Härte bis zu 20 Jahre. Es ist unerheblich ob eine Vorausleistung oder ein endgültiger Beitrag erhoben wurde; die Regelungen gelten für beides gleichermaßen.
Die Stundung ist weiterhin nicht von speziellen Voraussetzungen abhängig zu machen, d.h. grundsätzlich hat jeder Beitragsschuldner einen Anspruch auf Stundung des Beitrags (dies bedeutet aber nicht, dass jedem diese Möglichkeit gewährt werden kann). Außerdem ist sie nicht abhängig von der Bestandskraft des Bescheides, laufende Widerspruchs- und Klageverfahren sind unerheblich für die Stundung.
Die Höhe und Fälligkeit der Raten wird individuell festgelegt, unter anderem hängt dies von der Zahlungsfähigkeit des Beitragsschuldners, der Beitragshöhe und von den zu erfüllenden Voraussetzungen der Zinsbeihilfe ab. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens sechs Prozent jährlich zu verzinsen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Stundung nur gewährt wird, solange das beitragsbelastete Grundstück im Eigentum des Beitragspflichtigen steht. Bei Eigentumswechsel während des Stundungszeitraums sind ausstehende Forderungen bis drei Wochen nach Umschreibung im Grundbuch zur Zahlung fällig.
Im § 15 ThürKAG ist weiterhin festgelegt, welche Vorschriften der Abgabenordnung für das ThürKAG Geltung haben.
Zinsbeihilfe
Wie zuvor ausgeführt, erfolgt die Stundung der Beiträge verzinslich. Der Beitragsgläubiger (also die Stadt Jena) hat aber die Möglichkeit Zinsbeihilfen beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu beantragen. Diese Zinsbeihilfe ist dann mit den jeweilig zu zahlenden Stundungszinsen zu verrechnen, wodurch der Beitragspflichtige im Endeffekt eine „zinslose Stundung“ erhalten kann. Die Regelungen hierzu finden sich in der „Richtlinie über die Gewährung von Zinsbeihilfen“.
Auf Zinsbeihilfen besteht kein Rechtsanspruch, in Jena kam es aber bisher nicht vor, dass Zinsbeihilfen, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren, nicht bewilligt wurden. Zuwendungsempfänger sind dabei die Gemeinden oder Zweckverbände als Beitragsgläubiger – zugute kommen sie allerdings dem Beitragspflichtigen. Zinsbeihilfe kann gewährt werden, wenn einmalige Beiträge nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) bzw. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch den Beitragsgläubiger gestundet werden. Sie wird für jeweils bis zu 5 Jahre gewährt.
Voraussetzung ist unter anderem, dass der Beitragsschuldner seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Freistaat Thüringen hat. Weiterhin müssen die einzelnen Beitragsforderungen oder mehrere Beitragsforderungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten 10 v. H. des zu versteuernden Vorjahreseinkommens übersteigen. Oder aber eine einzelne Beitragsforderung bzw. mehrere Beitragsforderungen für ein Grundstück übersteigen in einem Zeitraum von 12 Monaten bei einer Stundung in bis zu 5 Jahresraten einen jährlichen Betrag von 1.000 €.
Die Zinsbeihilfe beträgt grundsätzlich jährlich jeweils 6 v.H. der Restschuld. Die Berechnung der Zinsbeihilfe erfolgt analog der Berechnung der Stundungszinsen. Erfolgt die Stundung also zu einem geringeren Zinssatz, wird die Zinsbeihilfe in dieser Höhe gewährt. Zinsbeihilfen unter einem Betrag von 10,00 € werden nicht gewährt.
Wichtiger Hinweis
Zum Abschluss sei noch auf folgendes hingewiesen: eine Stundung kann vonseiten der Kommune widerrufen werden, sollten Raten nicht oder wiederholt nicht termingerecht gezahlt werden. Wenn künftig zu leistende andere Forderungen des Kommunalservice Jena nicht fristgerecht gezahlt werden, kann die Stundung ebenso widerrufen werden.
Sollten Sie einmal in die Situation kommen, etwas nicht bezahlen zu können, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an uns. Auch für diesen Fall gibt es Lösungen, die wir gemeinsam mit Ihnen finden werden. Keine Lösung ist es allerdings, zu warten, bis die Stundung widerrufen wird und Ihr Beitrag vollstreckt werden muss – dadurch bringen Sie sich in Schwierigkeiten, die durch Kommunikation mit uns vermieden werden können.
Quellen und Links zum Thema
Richtlinie über die Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)“ (Thür. Staatsanzeiger Nr. 35/2014 vom 01.09.2014, S. 1083)
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Jena (SBS 2008)
/AE