Masernschutzimpfung
Umsetzung des Masernschutzgesetzes
Bereits vor über zwei Jahren (am 01.03.2020) ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.
Personen, die in bestimmten Einrichtungen (Aufzählung unten) arbeiten, betreut, gepflegt oder beschult werden, müssen diesem zufolge nachweisen, dass sie immun gegen eine Maserninfektion sind.
Auch für Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, muss nach Ablauf der Übergangsfrist (vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2022) der benötigte Nachweis nun bis zum 01.08.2022 vorgelegt worden sein.
Das gilt allerdings nur für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass ältere Menschen aufgrund der hohen Infektiosität von Masern bereits in ihrer Kindheit, also vor Einführung der Masernschutzimpfung, fast alle eine Maserninfektion durchgemacht haben.
Das Masernschutzgesetz erstreckt sich auf folgende Einrichtungen:
- Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und Kindertagespflegen
- schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der [zuvor] genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- (Kinder)Heime
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Die genannten Gemeinschaftseinrichtungen, die von der Impfpflicht betroffene Personen beschäftigen oder betreuen, sind zu Meldungen verpflichtet.
Die Meldungen von Jenaer Einrichtungen sind an den Fachdienst Gesundheit der Stadtverwaltung Jena zu richten:
Sie registrieren Ihre Einrichtung über das Meldeportal.
- Sie werden manuell freigeschaltet und danach hierüber vom Fachdienst Gesundheit informiert.
- Sie melden sich über die mitgeteilten Anmeldedaten an und machen die notwendigen Angaben.
Übersicht betroffener Personenkreis
Einrichtungsart |
Person ist in Einrichtung tätig/beschäftigt |
Person wird in Einrichtung betreut/versorgt |
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Nachweis erforderlich |
Nachweis erforderlich |
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Nachweis erforderlich |
Nachweis erforderlich |
Heime |
Nachweis erforderlich |
Nachweis erforderlich |
Krankenhäuser |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Einrichtungen für ambulantes Operieren |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (mit med. Versorgung analog Krankenhaus) |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Dialyseeinrichtungen |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Tageskliniken |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Entbindungseinrichtungen |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Arztpraxen |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Zahnarztpraxen |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe* |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
ambulante Pflegedienste |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Rettungsdienste |
Nachweis erforderlich |
kein Nachweis vorgeschrieben |
Gemeinschaftseinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerber:innen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedler:innen |
Nachweis erforderlich |
Nachweis erforderlich |
* Bspw.: Diätassistent:in, Ergotherapeut:in, Hebamme/Entbindungspfleger, Logopäd:in, Masseur:in, medizinische Bademeister:in, Orthoptist:in, Physiotherapeut:in, Podolog:in sowie Psychotherapeut:in
Nachweis des Impfschutzes
Die Impf- bzw. Genesenen-Nachweise sind bis zum 01.08.2022 den Leitungen der betroffenen Einrichtungen/Unternehmen vorzulegen. Der Nachweis der vollständigen Impfung/Genesung erfolgt durch Vorlage des Impfpasses. Der Nachweis ist von den Leitungen zu kontrollieren und dies ist zu dokumentieren.
Ausnahmen von der Nachweispflicht
Können Beschäftigte oder sonstige in der Einrichtung/dem Unternehmen tätige Personen ein ärztliches Zeugnis beibringen, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, entfällt die Pflicht. Das Vorlegen von gefälschten oder Gefälligkeitsattesten kann neben den verwaltungsrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. So ist das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse (darunter fallen auch Impfdokumentationen) nach den §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches strafbar.
Bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres benötigen Kinder keine Masernschutzimpfung. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wird nur eine Masernschutzimpfung benötigt, danach sind für eine vollständige Immunisierung dann zwei Schutzimpfungen nötig.
Außerdem gilt wie schon eingangs erwähnt die Altersgrenze 31.12.1970: Wer vor diesem Datum geboren wurde, unterliegt der Nachweispflicht nicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ältere Menschen fast alle bereits eine Maserninfektion überstanden haben.
Meldepflichten der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen
Wenn Beschäftigte oder sonstige in der Einrichtung/dem Unternehmen tätige Personen bis zum Ablauf des 31.07.2022 keine Statusnachweise vorlegen oder Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit eines Nachweises bestehen, ist die Leitung der Einrichtung/des Unternehmens verpflichtet, betreffende Personen (mit personenbezogenen Daten) dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.
Personen, die in den oben aufgeführten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 01.08.2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Statusnachweis vorzulegen. Auch hier gilt: Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Masern
Masern gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie betrifft vor allem Kinder. Neben Hautflecken ruft die Erkrankung Fieber und einen erheblich geschwächten Allgemeinzustand hervor. In manchen Fällen verläuft die Erkrankung schwer und ruft Lungen- und Hirnentzündungen hervor, die sich lebensbedrohlich entwickeln können. Als Spätfolge einer Maserninfektion im frühen Lebensalter kann die schwere und stets tödlich verlaufende Gehirnerkrankung Subakut sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auftreten.
In Deutschland ist die Masern-Erkrankung meldepflichtig. Eine spezifische Therapie existiert nicht, der Erkrankung und somit auch den Komplikationen kann jedoch durch Impfung ab dem zwölften Lebensmonat vorgebeugt werden.