Denkmalschutz - Fördermöglichkeiten
Um die Erhaltungspflichten von Kulturdenkmalen nach § 7 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) zu erfüllen, helfen verschiedene Steuervergünstigungen nach Denkmalrecht, aber auch direkte Zuwendungen.
Details
Zuschüsse zur Denkmalpflege
Eigentümer von Kulturdenkmalen können durch Zuschüsse aus Förderprogrammen der EU, des Bundes, des Freistaates Thüringen, durch kommunale Fördermittel sowie durch Mittel öffentlicher oder privater Stiftungen unterstützt werden.
Die Untere Denkmalschutzbehörde
- berät zu allen Fragen der Antragstellung (Fristen, Unterlagen etc.)
- gewährt kommunale Fördermittel im Rahmen der Verfügbarkeit
- prüft Anträge an andere Fördermittelgeber, wie z. B. das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie oder die Deutsche Stiftung Denkmalsschutz vor und gibt diese an die entsprechende Institution
Steuerbegünstigungen nach Denkmalrecht
Erhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen sind steuerlich begünstigt. Die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen gem. § 31 ThürDSchG nach Maßgabe der Steuergesetze setzt eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde voraus, die nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Objektes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind.
Das Geltendmachen von steuerlichen Vergünstigungen ist an vorherige Abstimmungen mit dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA) gebunden, die als Bescheinigungsbehörde fungiert. Die Bescheinigung muss vom Eigentümer schriftlich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Die Bescheinigung ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde Grundlage einer Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen.
Unterlagen
Zuschüsse zur Denkmalpflege aus kommunalen- und Landesmitteln
- Antragsformulare mit Anlagen entsprechend den jeweiligen Förderrichtlinien in dreifacher Ausfertigung
Steuerbegünstigungen nach Denkmalrecht
Mit dem Antrag auf steuerliche Förderung sind einzureichen:
- Dokumentation der Maßnahme
- denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
- Originalrechnungen
- Zahlungsnachweise
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Montag | nach Vereinbarung |
Dienstag |
08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch | keine Sprechzeiten |
Donnerstag |
08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
Hinweise
Aufgrund einer Vielzahl wahrzunehmender Außentermine wird um vorherige terminvereinbarung gebeten. Nach Vereinbarung sind auch termine außerhalb der angegebenen Zeiten möglich.
Gebühren
Leistungen | Gebühr |
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Beratung zu Zuschüssen der Denkmalpflege und der Erteilung einer Bescheinigung zu Steuerbegünstigungen nach Denkmalrecht |
gebührenfrei |
Rechtsgrundlagen
- Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) - Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2004 zuletzt geändert durch Art. 1 und Art. 2 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 (ThürVwRG2018) am 18.12.2018.
- Thüringer Denkmalförderrichtline
- Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 zuletzt geändert durch Art. 6 (2) des Gesetzes vom 19.12.2018, § 7i EStG: Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Elke Zimmermann | Teamleiterin Team Denkmalschutz |
E-Mail: denkmalamt@jena.de Telefon: 0049 3641 49-5140 Fax: 0049 3641 49-5055 Raum: 02_32 |
Martina Wildschütz | Sachbearbeiterin Fördermittel und Steuern Team Denkmalschutz |
E-Mail: denkmalamt@jena.de Telefon: 0049 3641 49-5141 Fax: 0049 3641 49-5055 Raum: 02_34 |