Einreise und Aufenthalt zwecks beruflicher ausbildung
Sie sind herzlich willkommen auf dem deutschen ausbildungsmarkt. Unter Angabe Ihres Herkunftslandes im Konfigurator erfahren Sie mehr über Ihre persönlichen Bedingungen für Einreise und Aufenthalt im Hinblick auf Ihre Staatsangehörigkeit.
Einreise und Aufenthalt für Unionsbürger
Für Staatsbürger aus Ländern der EU bzw. des EWR gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie sind also berechtigt, sich in jedem EU-Land Ihrer Wahl niederzulassen und eine ausbildung zu beginnen. Dazu benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel.
Als Schweizer oder Familienangehöriger eines Schweizers erhalten Sie das Aufenthaltsrecht-CH als elektronischen Aufenthaltstitel und dürfen ebenfalls eine ausbildung in Deutschland aufnehmen.
Einreise und Aufenthalt für Bürger aus Drittstaaten
Liegt Ihr Herkunftsland außerhalb der EU bzw. des EWR, benötigen Sie für Ihre Einreise in den meisten Fällen ein zweckentsprechendes Visum. Möchten Sie eine berufliche ausbildung beginnen, beantragen Sie ein Visum für Erwerbstätigkeit nach §18 bei Deutschen Botschaften oder Konsulaten in Ihrem Herkunftsland.
Visum
Das Visum wird erteilt, wenn Sie bereits das ausbildungsangebot eines deutschen Unternehmens vorweisen können. Ihre Arbeitsbedingungen dürfen sich nicht von denen deutscher Auszubildender unterscheiden.
Für Ihr Visum müssen Sie außerdem nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt während der ausbildung gesichert ist und dass Sie über Deutsch-Kenntnisse verfügen. Neben Ihrer schulberuflichen oder betrieblichen ausbildung dürfen Sie deshalb auch 10 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die nichts mit Ihrer ausbildung zu tun hat.
Bei einer schulischen Berufsausbildung benötigen Sie zusätzlich ein Einladungsschreiben der Schule oder einer Gastfamilie mit der Bestätigung, dass für Ihre Unterbringung und Verpflegung gesorgt ist.
Nach der Ankunft
Nach Ihrer Einreise beantragen Sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel, auch wenn Sie nach den Bestimmungen Ihres Herkunftslandes ohne Visum einreisen konnten.
Im Fall einer schulischen Berufsausbildung bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Beginnen Sie eine betriebliche ausbildung, beantragen Sie einen Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Aufenthaltsgesetz.
Sie dürfen Ihre betriebliche ausbildung nur dann beginnen, wenn eine Arbeitsaufnahme im Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird. Dafür muss die Bundesarbeitsagentur für Arbeit Ihrer ausbildung zustimmen, es sei denn, Sie sind Absolvent einer deutschen Auslandsschule oder die gewählte ausbildung ist grundsätzlich zustimmungsfrei.
Ob die von Ihnen geplante Aus- oder Fortbildung zustimmungspflichtig ist, können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres zukünftigen Aufenthaltsortes erfragen.
Einreise und Aufenthalt zur Suche nach einer ausbildung
Junge Menschen unter 25 Jahren, die Deutsch-Kenntnisse mindestens auf Niveau B2 haben sowie eine Hochschulzugangsberechtigung oder einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule, können gemäß dem Fachkräfteeinwandserungsgesetz ein Visum zwecks Suche nach einem ausbildungsplatz beantragen. Der Aufenthalt ist dann bis zu 6 Monate erlaubt. Ihr Lebensunterhalt muss in dieser Zeit gesichert sein.