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Bauliche Sondernutzung
Zu diesen Straßen gehören auch Gehwege, Radwege, Park- oder Seitenstreifen.
Das trifft u. a. zu für:
- das Aufstellen von Containern und Gerüsten, Maschinen und Geräten (Baustelleneinrichtung)
- das Ablagern von Material
- das Überfahren von Gehbahnen und Gehwegen
- das Überschreiten der zulässigen Tonnage
Zuständigkeiten
Bereich | Durchwahl | |
---|---|---|
Stadtgebiet Nord | 4989 - 167 | tiefbau-stadtraum@jena.de |
Stadtgebiet Mitte | 4989 - 166 | tiefbau-stadtraum@jena.de |
Stadtgebiet Süd | 4989 - 169 | tiefbau-stadtraum@jena.de |
Stadtgebiet Süd | 4989 - 164 | tiefbau-stadtraum@jena.de |
Straßenverwaltung
07749 Jena
Deutschland
Ein entsprechender Antrag soll 14 Tage vor der geplanten Nutzung beim ksj/Straßenverwaltung gestellt werden. So können erforderliche Festlegungen getroffen oder gegebenenfalls andere Bereiche beteiligt werden.
Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Thüringer Straßengesetz
- Aussagekräftiger Lageplan
Gebühren
Für die Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 18 EUR fällig. Es gilt die Verwaltungskostensatzung der Stadt Jena.
Außerdem werden abhängig vom Nutzungszeitraum und der beanspruchten Fläche Sondernutzungsgebühren entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben.
Ganz wichtig ist, wenn bei Sondernutzungen oder Aufgrabungen der Fahrzeug-, Rad- oder Fußgängerverkehr beeinträchtigt wird, muss bei der Stadt Jena (Fachdienst Mobilität) ein 'Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen' nach § 45 Straßenverkehrsordnung gestellt werden.
Für Ausnahmegenehmigungen muss ein Antrag nach § 46 Straßenverkehrsordnung gestellt werden.
Kontakt:
Fachdienst Mobilität/Verkehrsorganisation, Am Anger 26
Tel. 03641 49-2544; Fax 03641 49-5365; verkehrsorganisation@jena.de
- Wer eine tonnagebeschränkte Straße mit einem Fahrzeug größer der zulässig angeordneten Tonnage befahren will, hat eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu beantragen.
Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde, Fachdienst Mobilität der Stadt Jena, zu stellen. Es wird dann nach Prüfung entschieden, ob es sich um eine Sondernutzung handelt oder bspw. um eine erlaubnisfreie Sondernutzung für Zwecke der betrieblichen Unterhaltung des Grundstücks (Anlieferung Brennstoffe, Möbel, etc.) und wenn ja, ob diese mit der beantragten Abweichung genehmigt werden kann. In jedem Falle muss vor Befahrung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erteilt werden.
- Wird der Tatbestand einer Sondernutzung festgestellt, ist dazu eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 ThürStrG erforderlich. Diese ist beim Kommunalservice zu beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Erlaubnis. Im Einzelfall kommt es zu einer Ermessungsentscheidung.
Gründe für Tonnagebeschränkungen
beispielsweise:
- Schäden an Brückenbauwerken
- Schäden an Stützmauern
- Schäden an der Fahrbahn
- Lärmschutz
- Verkehrslenkung
Straßenverwaltung
07749 Jena
Deutschland