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Leistungen während Studium und ausbildung

Je nachdem ob Sie ein Studium oder eine berufliche ausbildung aufnehmen, können Sie Förderungsleistungen beantragen, bspw. nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Ein Anspruch auf andere Leistungen kann dagegen wegfallen.

 

In der Regel haben Sie keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und auch nicht auf Wohngeld. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn Sie bereits eine zweite ausbildung absolvieren oder einen staatlich nicht anerkannten Beruf erlernen und deshalb keinen grundlegenden Anspruch auf BAB haben.

Absolvieren Sie eine schulische ausbildung und haben einen ablehnenden Bescheid auf Ihren BAföG-Antrag erhalten, können Sie Wohngeld beantragen.

Unter Umständen könnten Sie als Studierender Anspruch auf Wohngeld haben, wenn

  • Sie BAföG als Bankdarlehen beziehen.
  • Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben.
  • Sie ein Stipendium haben.
  • Sie BAföG beziehen und mit jemandem zusammenleben, der Bürgergeld bezieht und kein Elternteil ist.

Sollten Sie während der ausbildung Eltern werden, können sich neue Ansprüche ergeben. Mit der Geburt eines Kindes entsteht evtl. (wieder) ein Anspruch auf BAföG oder BAB, Wohngeld oder einen Berechtigungsschein für sozialen Wohnraum (Wohnberechtigungsschein).

Internationale Auszubildende und Studierende ohne Niederlassungserlaubnis bzw. Daueraufenthalt in Deutschland sind ebenso vom Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen, weil ihr Aufenthalt in der Regel daran geknüpft ist, dass sie diesen selbst finanzieren können.

Bevor sie einen Antrag auf soziale Leistungen stellen, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Andernfalls kann die Ausländerbehörde in dem Antrag einen Grund sehen, die Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen und Sie zur Ausreise aufzufordern.