Aufenthalt zwecks beruflicher ausbildung
Sie sind herzlich willkommen auf dem deutschen ausbildungsmarkt.
Auch wenn Sie aus einem visumfreien Herkunftsland eingereist sind und eine ausbildung beginnen wollen, müssen Sie unmittelbar nach der Einreise einen Aufenthaltstitel beantragen. Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde Ihres Aufenthaltsortes.
Im Fall einer schulischen Berufsausbildung bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Beginnen Sie eine betriebliche ausbildung, beantragen Sie einen Aufenthaltserlaubnis nach §17 Aufenthaltsgesetz.
Sie dürfen Ihre betriebliche ausbildung nur dann beginnen, wenn eine Arbeitsaufnahme im Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird. Dafür muss die Bundesarbeitsagentur für Arbeit Ihrer ausbildung zustimmen, es sei denn, Sie sind Absolvent einer deutschen Auslandsschule oder die gewählte ausbildung ist grundsätzlich zustimmungsfrei.
Ob die von Ihnen geplante Aus- oder Fortbildung zustimmungspflichtig oder zustimmungsfrei ist, können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres zukünftigen Aufenthaltsortes erfragen.