Meldepflicht
Wenn Sie länger als 3 Monate bleiben möchten, müssen Sie Ihren Aufenthalt laut Unionsbürgerrichtlinie in jedem Fall bei der örtlich zuständigen Meldebehörde angeben – auch, wenn Sie keine eigene Wohnung beziehen.
Darüber hinaus gilt die allgemeine Meldepflicht. Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss diesen innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Damit verbunden ist die Pflicht, jede Änderung des Wohnortes innerhalb einer Frist anzugeben. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit.
Wer aus einer Wohnung in Deutschland ins Ausland zieht, muss sich bei der örtlich zuständigen Meldebehörde abmelden. Die örtlich zuständige Meldebehörde in der Stadt Jena ist der bürgerservice. Vereinbaren Sie vorab online einen Anmeldetermin.
Informieren Sie sich auch zur Anmeldung einer Krankenversicherung sowie zur eventuellen Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs.