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Anliegern aus Löbstedt und <strong>zwätzen</strong> wurden die voraussichtlichen Beitragshöhen der, aus der Straßenbahnverlängerung ins Himmelreich resultierenden, Erneuerung bzw. Verbesserung der Naumburger Straße mitgeteilt – Straßenbaubeiträge
Allgemein Termine

Anliegern aus Löbstedt und zwätzen wurden die voraussichtlichen Beitragshöhen der, aus der Straßenbahnverlängerung ins Himmelreich resultierenden, Erneuerung bzw. Verbesserung der Naumburger Straße mitgeteilt

Beitragsrechtliche Bereiche der Strassenbahnverlaengerung Nord - Grafík © Stadt Jena KSJViel war bisher geredet worden über den geplanten Umbau der „Naumburger Straße“ zwischen der „Camburger Straße“ und dem Wohngebiet Himmeleich in Jena-zwätzen im Zuge der geplanten Straßenbahnverlängerung Nord; man kann dies HIER und DORT nachlesen.

Nun sind vielen Anliegern in Informationsschreiben erste Fakten bezüglich der zu erwartenden Straßenbaubeiträge bekannt gegeben worden, denn Mitte des Monats wurden die Grundstückseigentümer in Löbstedt und zwätzen, die im Bereich der „Naumburger Straße / Teil 2 “ (= Absichtsbeschluss 15/0342-BV) liegen, als erste Anlieger hierüber schriftllich informiert. Basis der mitgeteilten Beitragshöhen waren die vom Dez. Stadtentwicklung / Fachdienst Stadtumbau eingeschätzten voraussichtlichen Kosten bzw. Kostenaufteilungen zwischen der Stadt und dem Jenaer Nahverkehr. Die entsprechende Verteilungsliste wurden zudem den beiden Ortsteilbürgermeistern Karsten Seifarth (= Löbstedt) und Ute Bindernagel (= zwätzen) anonymisiert zur Verfügung gestellt.

Hierbei sind in Löbstedt den direkten Anliegern der „Naumburger Straße“ Beitragshöhen zwischen knapp 600 Euro und etwas mehr als 5.000 Euro genannt worden und denen in zwätzen Beitragshöhen zwischen rund 100 Euro und mehr als 325.000 Euro. Der pronostizierte Durchnittsbeitrag läge den Schätzungen zufolge in Löbstedt bei etwa 2.250 Euro pro Grundstück und in zwätzen bei etwa 18.650 Euro, wobei dort jedoch alleine vier sehr große Grundstücke durchschnittlich jeweils mehr als 180.000 Euro zu zahlen haben, weshalb die Belastungen für „normale“ Grundstücke in diesem Bereich der „Naumburger Straße“ auf das für Löbstedt genannte Level sinken dürften.

Im November 2015 werden von unserer Seite aus die Infoschreiben an die Anlieger der Bereiche „Camburger Straße“ bis „Am Steinbach“ (= Naumburger Straße / Teil 1) sowie „Brückenstraße“ bis Straßenbahn-Endhaltestelle (= Naumburger Straße / Teil 3) folgen. Zudem wird es am 23.11.2015 ab 19 Uhr im Jenaer Rathaus (= Rathausdiele) eine große Informationsveranstaltung zu den Absichtsbeschlüssen und der späteren Beitragserhebung geben, an der neben Vertretern des Kommunalservice Jena auch der Bereich des Dezernats Stadtentwicklung teilnehmen wird, der die Leitplanung des Projektes erstellt hat.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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