Ein Leser unseres Blogs hat uns dankenswerterweise den obigen Artikel aus der OTZ zugeschickt, mit der Bitte, etwas hierzu zu schreiben:
Das Thema der „Unbestimmtheit der aktuellen Satzung“ haftet den wiederkehrenden Beiträgen nach § 7a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) im Freistaat seit langem an. Das ist bei den „normalen“ Ausbaubeiträgen nach § 7 ThürKAG anders, denn hier sind Gesetzeslage und Mustersatzungen seit Mitte der 1990er Jahre im Einklang.
Die benannte „Unbestimmtheit“ hat im weitesten Sinne etwa zu tun mit der Abgrenzung einzelner Abrechungseinheiten nach § 7a ThürKAG. Solches ist ein spezielles Problem Wiederkehrender Beiträge, da es nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes keine Abrechnungseinheiten (= Ortsteile, Gewerbegebiete etc.) gibt, sondern die, jeder einzelnen Verkehrsanlage klar zuzurechnenden, Abrechungsgebiete links und rechts der Straße.
Hieraus ein allgemeines Problem der „Angreifbarkeit“ von Beiträgen zu konstruieren, verbietet sich allein schon deshalb, weil jährlich wiederkehrende Beiträge eben etwas anderes sind als die (relativ) einmaligen Ausbaubeiträge nach § 7 ThürKAG. Deshalb spricht Herr Ohm vom VDGN ja auch davon, wie „angreifbar die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen„ sei und dem ist voll und ganz zuzuzpflichten.
Dies ist auch mit ein Grund, weshalb in Jena seit 1991 die herkömmlichen Straßenbaubeiträge erhoben werden. Ebenso ist für uns die rückwirkende Erhebung von Beiträgen bis in die 1990er Jahre hinein kein Thema, denn solche Beiträge sind seit 1992 kontinuierlich erhoben worden; nur die aktuell anstehenden Straßenherstellungen sind bei der Stadt Jena Gegenstand eine möglichen Beitragserhebung. / RS