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„Lützowstraße“: Über „schluffige“ Straßen und „knuffige“ Berichte hierüber (Teil 2) – Straßenbaubeiträge
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„Lützowstraße“: Über „schluffige“ Straßen und „knuffige“ Berichte hierüber (Teil 2)

TLZ Artikel vom 17.02.2016
TLZ Artikel vom 17.02.2016 (Abbildung mit freundlicher Genehmigung der Mediengruppe Thüringen / Zum Vergößern bitte anklicken!)

Wie schon früher dargelegt: Über die Gründe, in Jena-Lichtenhain die Lützowstraße grundhaft zu erneuern, haben wir in diesem Blog schon mehrfach berichtet. Jetzt fordert ein neuer Artikel in der Thüringer Landeszeitung / Lokalausgabe Jena vom 17.02.2016 unter dem Titel „Wer A sagt, soll nun E sagen“ eine erneute Klarstellung.

In dem Artikel, den man oben nachlesen kann, heißt es nach einer Zwischenüberschrift des Titels „Beteiligung des Ortsteils kein Thema mehr“ u.a. Ortsteilbürgermeister Müller bedaure, dass der Ortsteilrat vom Kommunalservice Jena (KSJ) folgende MItteilung bekommen habe: „Eine aktive Mitwirkung des Ortteilrates Lichtenhain an der Planung von Straßen ist jedoch von unserer Seite auch zukünftig nicht vorgesehen.“

Lützowstraße Unterer Teil 2015 - Foto © MediaPool Jena
„Lützowstraße“ Unterer Teil im Jahre 2015 – Foto © MediaPool Jena

Dies ist richtig, bedeutet aber im Rückschluss auf keinen Fall, dass der Ortsteilrat von unserer Seite aus an dem Verfahren nicht beteiligt wird oder wurde. Die Bemerkung stellt nur klar, dass ein Ortsteil oder ein Ortsteilrat hier (und damit anders als an Leitplanungen, bei denen ein aktives Einbringen von Ideen einzelner Ortsteile von der Stadt Jena gewünscht wird und vorgesehen ist) an der aktiven Planung von öffentlichen Straßen nicht mitwirken kann. Dies ist die gesetzliche vorgeschrieben Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast – im vorliegen Fall also der Stadt Jena – und ein sog. „Geschäft der laufenden Verwaltung“.

Einwendungen jeglicher Seite sind hierbei vom KSJ selbstverständlich zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen, sofern sie den Interessen der Angelegenheit nicht entgegenwirken und z. B. straßenbautechnisch sinnvoll, vertretbar und den Vorschriften für den Bau öffentlicher Straßen nicht zuwiderlaufend sind.

Die Planung von Straßen ist aber ein Vorgang, bei dem Experten nach dem neuesten Stand der Straßenbautechnik im Rahmen ihrer Berufserfahrung Entscheidungen zu treffen und Varianten zu bedenken haben. Dies kann regelmäßig nicht durch Laien des Fachgebietes – und zu diesen muss man auch Ortsteilräte oder engagierte Anlieger zählen – geleistet werden. Deshalb kann es aus Sicht der KSJ in der Regel keine „aktive Mitwirkung“ eines Ortsteilrates an der Planung von öffentlichen Straßen geben. Und in Lichtenhain hat sich diese Regel für den Kommunalservice Jena bestätigt.

Zu den Rechten und Pflichten von Ortsteilräten kann man auch DIESEN ARTIKEL lesen.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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